Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ordnungsmaßnahmen können u.a. getroffen werden, um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes (SchulG). Das setzt voraus, dass Rechtsnormen oder die Schulordnung nicht eingehalten wurden. Es muss ein "Fehlverhalten" der Schülerin oder des Schülers vorliegen.
Zum Verfahren der Schule hierbei gilt § 83 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG):
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. [...].
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
[...]
Zur Ermittlung des Sachverhalts bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 LVwG).
Vor einer Ordnungsmaßnahme (wie etwa einem schriftlichem Verweis) sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Damit liegt nach dem, was Sie sagen, ein Verfahrensfehler vor, der den Verwaltungsakt bereits formell rechtswidrig macht.
Der Beweis eines entsprechenden schulischen Fehlverhaltens ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Amtsträgers bzw. später des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183, Rn. 16). Folglich wäre eine "Abwägung" o.ä. schlicht rechtswidrig. Hier wird es auf die Würdigung aller Aussagen der Schülerinnen und Schüler ankommen, die etwas von der Auseinandersetzung mitbekommen haben. Der strafrechtliche Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" mit seinem besonders strengen Beweismaß gilt hier allerdings nicht.
Im Verwaltungsprozess trägt die Kosten des Verfahrens, wer unterliegt. Hebt das Gericht die Ordnungsmaßnahme auf, muss die Schule die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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