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Schule Schrifticher Verweis

| 7. Juni 2023 23:02 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Tochter (6. Klasse) hat von der Schule einen schriftlichen Verweis erhalten. In der Begründung wird ihr ausschließich zur Last gelegt, sie hätte einen Mitschüler mit einer seine Religion verunglimpfenden Aussage beleidigt und provoziert. Er schlug ihr daraufhin ins Gesicht (und bekam m.W. dafür auch einen schriftlichen Verweis).
Ich habe mittlerweile 3 schriftliche Zeugenaussagen von Mitschülern inkl. Einverständnis der Eltern zur gerichtlichen Verwendung, die in der damaligen Situation dabei waren und bestätigen, dass meine Tochter keine religionsfeindliche Äußerung ihm oder jemand anders gegenüber (Thema Mißverständnis) getätigt hätte.
Ich habe Widerspruch gegen den schriftlichen Verweis eingelegt und die Ablehnung des Widerspruchs schriftlich erhalten. Ein anschließendes Gespräch mit der Schulleitung brachte hervor, dass es wohl zur Zeit des Beschlusses der einberufenen Klassenkonferenz zu diesem Vorfall Aussagen von Mitschülern gäbe (können der Anzahl nach auch nur 2-3 Mitschüler sein, also nicht "die anderen 20"), die diese Beleidigung bestätigten und Mitschüler, die bestätigten, dass diese Aussage meiner Tochter nicht gefallen sei. Man hätte dann die Glaubwürdigkeit der Zeugen abgewogen und sich entschieden den Mitschülern Glauben zu schenken, die meinten, meine Tochter hätte diese Äußerung getätigt.

Ich bin hinsichtlich einer nun anstehenden gerichtlichen Auseinandersetung vor dem Verwaltungsgericht der naiven Auffassung, dass die Klassenkonferenz doch nicht einfach widersprüchliche Aussagen abwägen kann und sich dann entscheidet wem sie mehr glaubt. In dem Fall tut sie wissentlich einem der beiden Beteiligten Unrecht und nimmt das in Kauf. Die Schulleitung meinte dazu, dass sie das so machen können und keinen handwerklichen Fehler in der Entscheidung der Klassenkonferenz erkennen könne.

Letzter ggf. relevanter Aspekt: Der Klassenlehrer sprach mich im Rahmen eines damaligen Zeugnisgesprächs auf diesen Vorfall an und schilderte diesen mit seinen Worten. Wir haben uns kurz dazu ausgetauscht und das war es dann auch. Ich ging seinerzeit davon aus, dass es nur um eine Strafe für den Mitschüler, nicht jedoch meine Tochter ging. Der Klassenlehrer erklärte damals auch nichts dergeichen. Später kam unerwartet der schriftlche Verweis. Wo die Schulleitung das jetzt im Termin hörte wurde sie etwas nervös und faselte, dass sie das nochmal prüfen müssten. Seitdem vertrösen sich mich und meine Frist zur Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht rückt langsam näher. Muss ggf. verfahrenstechnisch eine Anhörung der Eltern dazu erfolgen? Hat das ggf. eine Bewandnis?

Meine abschließenden Fragen:
1. Welche Auffassung wird ein Verwaltungsgericht tendenziell unter der isolierten Betrachtung vorgenannt beschriebenen Hergangs vertreten? Ich habe meine Zweifel im Hinblick auf die widersprüchlichen Zeugenaussagen. Kann die Schule abwägen und wird sowas tatsächlich gerichtlich stattgegeben oder ist die Schule doch schon in der Beweispflicht? ("Im Zweifel für den Angeklagten"?)

2. Ich überlege mir einen Anwalt zu buchen. Zahlt die Beklagte diese Anwaltskosten vollständig, wenn sie unterliegt?

Vielen Dank vorab an Sie.

Gruß
Sebastian Streich

8. Juni 2023 | 00:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ordnungsmaßnahmen können u.a. getroffen werden, um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes (SchulG). Das setzt voraus, dass Rechtsnormen oder die Schulordnung nicht eingehalten wurden. Es muss ein "Fehlverhalten" der Schülerin oder des Schülers vorliegen.

Zum Verfahren der Schule hierbei gilt § 83 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG):

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. [...].

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

[...]


Zur Ermittlung des Sachverhalts bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 84 Abs. 1 Satz 1 LVwG).

Vor einer Ordnungsmaßnahme (wie etwa einem schriftlichem Verweis) sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören (§ 25 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Damit liegt nach dem, was Sie sagen, ein Verfahrensfehler vor, der den Verwaltungsakt bereits formell rechtswidrig macht.

Der Beweis eines entsprechenden schulischen Fehlverhaltens ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Amtsträgers bzw. später des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183, Rn. 16). Folglich wäre eine "Abwägung" o.ä. schlicht rechtswidrig. Hier wird es auf die Würdigung aller Aussagen der Schülerinnen und Schüler ankommen, die etwas von der Auseinandersetzung mitbekommen haben. Der strafrechtliche Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" mit seinem besonders strengen Beweismaß gilt hier allerdings nicht.

Im Verwaltungsprozess trägt die Kosten des Verfahrens, wer unterliegt. Hebt das Gericht die Ordnungsmaßnahme auf, muss die Schule die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2023 | 00:52

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