Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist die Verjährung der Forderung eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen nach § 203 BGB kommt nur zum Tragen, wenn ernsthaft und von beiden Seiten über die Regulierung der Forderung verhandelt wurde. Eine reine Kontaktaufnahme reicht für den Eintritt der Hemmung nicht aus.
Allenfalls, wenn eine Vollstreckungshandlung durch den Gläubiger vorgenommen wurde, beginnt die Verjährung neu zu laufen.
2. Sollte ein Inkassounternehmen Kontakt aufnehmen, ist zunächst zu klären, ob diese die Forderung im eigenen Namen geltend macht oder als Bevollmächtigte. Im letzteren Fall muss das Inkassounternehmen eine Vollmacht vorlegen, was aufgrund der Forderung nicht selbstverständlich ist. Wird die Forderung als eigene Forderung geltend gemacht, muss das Inkassounternehmen darlegen, in welcher Weise die Forderung übertragen bzw. erworben wurde.
3. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, erheben Sie die Einrede der Verjährung. Zur Vermeidung von etwaigen Vollstreckungshandlungen, was auch bei verjährten Forderungen möglich ist, können Sie eine Lastigkeitszahlung anbieten, die aus meiner Sicht mit 10 % der Hauptforderung anzusetzen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die werständliche Antwort.
Eine Nachfrage bzgl. der eventuellen Handhabung nach Pkt. 3.
Ist es wichtig, nötig, sinnvoll oder überhaupt möglich, im Rahmen einer Lastigkeitzahlung im Gegenzug die Herausgabe des Titels zu fordern oder welche Sicherheit/Erklärung kann ich verlangen, dass die Angelegeheit damit verbindlich erledigt ist?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der jeweilige Gläubiger wird den Titel nicht herausgeben ohne eine Zahlung dafür zu erhalten. Auch wenn der Anspruch verjährt ist, kann dieser eingefordert werden. Sie müssen sich bei einer Geltendmachung auf die Verjährung berufen.
Wenn der Titel gegen eine Zahlung herausgegeben wird, ist die Sache dann erledigt. Nicht aisreichend ist eine Erledigungserklärung des Gläubigers ohne Herausgabe des Titels. Wenn der Gläubiger hierauf besteh, läßt dies vermuten, dass der Originaltitel nicht mehr verfügbar ist.
Daher Zahlung einer Lästigkeitsprämie nur gegen Herausgabe des Titels.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt