Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Die Einrede der Verjährung sollten Sie in der Tat geltend machen. Nach Ihrer Schilderung dürfte die Forderung verjährt sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Wenn die Forderung aus dem Jahr 2014 stammt und seit 2017 keine Mahnungen mehr versendet wurden, dürfte die Verjährung spätestens Ende 2020 eingetreten sein.
2) Die Einrede der Verjährung sollten Sie schriftlich erheben. Eine E-Mail sollte hierfür ausreichend sein. Sie sollten in der E-Mail deutlich machen, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben und die Forderung zurückweisen. Sie sollten sich dabei auf das Aktenzeichen beziehen, das Ihnen das Inkassounternehmen genannt hat.
3) Sie sollten auch verlangen, dass Ihnen das Inkassounternehmen eine detaillierte Aufstellung der Forderung zusendet. Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, wie sich die Forderung zusammensetzt.
4) Sie sollten auch darauf hinweisen, dass Sie keine Mahnungen oder sonstige Schreiben des Inkassounternehmens oder des ursprünglichen Gläubigers erhalten haben. Dies könnte relevant sein, falls das Inkassounternehmen behauptet, die Verjährung sei durch Mahnungen gehemmt worden.
5) Sie sollten auch klarstellen, dass Sie die Kosten des Inkassounternehmens nicht übernehmen werden. Diese Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn Sie sich mit dem Eintritt des Verzugs in Verzug befunden haben. Dies dürfte hier nicht der Fall sein, da Sie keine Mahnungen erhalten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
ich habe per E-Mail die Einrede der Verjährung erhoben und habe ebenfalls um eine Aufstellung gebeten.
Ich hatte der Inkasso eine Frist bis 02.04.24 zur Bestätigung und Zusendung gesetzt.
Heute habe ich ein Schreiben erhalten in welchem steht.
Sehr geehrte Frau.... hiermit bestätigen wir ihnen die Erledigung der Forderung....
es werden keine weiteren Kosten gegen Sie erhoben.
Damit ist die Sache ja quasi vom Tisch.
Eine Aufstellung oder ähnliches zur eigentlichen Forderung, oder die Höhe oder irgendeine andere Info dazu, habe ich nicht erhalten.
Ich denke ich kann das dann zu den "erledigten Dingen" abheften?
Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
genau, die Angelegenheit ist damit erfreulicherweise vom Tisch.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt