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Verjährung einer Forderung Inkasso

| 22. März 2024 17:04 |
Preis: 40,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


16:00

Ich habe im Januar 2024 ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, in welchem Stand:

Sie hätten meine Adresse neu ermittelt und ich würde demnächst Post bekommen.

Am 21.03.24 habe ich dann das angekündigte Schreiben des Inkassounternehmens erhalten, in welchem zwar ein Aktenzeichen aufgeführt wurde, auch der Gläubiger genannt wurde, aber weder eine Forderungsaufstellung, noch ein Betrag genannt wurde.
Ich wurde darauf hingewiesen, daß ich 34.30euro vorab bezahlen soll, als Einigungsbetrag und für ggf entstehende Kosten falls eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden würde.

Ich habe dann am 22.03.24 angerufen um mich zu erkundigen, um was für eine Forderung es sich handeln soll, Höhe des Betrages und wann entstanden.

Es geht um einen Betrag von 169euro aus einem gekündigten (wegen Wechsel)Stromliefervertrages aus dem Jahr 2014.

Man hätte mir mehrmals Post gesendet. (2015, 2016 und 2017)

Diese habe ich nicht erhalten.

Ich habe unter der Adresse bis 2017 gelebt, bin dann mit Nachsendeauftrag (6 Monate) von 01.02.2017bis 01.01.2024 an der neuen Adresse wohnhaft gewesen. Selbst als ich den Nachnamen gewechselt habe durch Heirat 2020, stand bis zum Auszug diesen Jahres der alte Name für alle Fälle am Briefkasten.

Jetzt sind wir zum Januar 2024 in unser neues Haus gezogen. Jetzt kommt plötzlich Post von dieser Inkasso....

Die Dame am Telefon sagte mir, man hätte letztmalig 2017 Post an mich versendet, die zurückgekommen sei.

Seither hätte man nichts mehr gesendet und erst jetzt hätte man eine neue Suche gestartet und mich an meiner neuen Adresse gefunden.

Es gibt keinen Titel oder ähnliches.

Ich habe ihr telefonisch mitgeteilt, daß ich die Einrede der Verjährung geltend machen möchte, dies auch schriftlich noch senden werde.

Sie meinte dann: " Aber sie haben die Kosten ja 2014 produziert".

Da aber immer ein SEPA vorlag und mir ja bis dahin auch sämtliche Abschläge, Nachzahlung oder Rückerstattung auf diesem Wege abgebucht wurden und ich keinerlei Schreiben habe, daß hier etwas nicht "funktioniert hat".
Lehne ich eine Zahlung ab.

Zumal man mir auch keine Aufstellung oder ähnliches zukommen lässt,sondern jetzt 10 Jahre später sagt: bitte bezahlen sie....
Sie war nicht wirklich über meine Aussage erfreut. Ich habe ihr mitgeteilt, die Forderung müsste verjährt sein, wenn nicht im Jahr 2017 zum 31.12. , dann im Jahr 2020 zum 31.12, da ja laut ihrer eigenen Aussage keinerlei Bemühungen mehr ab 2017 angestellt wurden, mich zu kontaktieren. (Email und Telefonnummer lagen übrigens auch immer vor).

Sie würde das so weitergeben.

Ich weiß ich muß es noch schriftlich machen.

-Reicht das per Email?
-reicht da kurz und knackig die Einrede der Verjährung mit Paragraph. Ich hab leider nur das (Akten-)Zeichen der Inkasso auf welches ich mich beziehen kann...

mir geht es generell jetzt nicht um den geforderten Betrag . Was mich ärgert sind die Art und Weise und daß ich überhaupt nicht nachvollziehen kann, ob diese Kosten wirklich entstanden sind. Leider existiert das Konto der damaligen Bank nicht mehr und ich habe die Kontoauszüge aus 2013 und 2014 bereits geschreddert. Ebenso alte Verträge.

Ich würde mich über eine Antwort wirklich sehr freuen.

Vielen Dank vorab

22. März 2024 | 18:20

Antwort

von


(1131)
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90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Die Einrede der Verjährung sollten Sie in der Tat geltend machen. Nach Ihrer Schilderung dürfte die Forderung verjährt sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Wenn die Forderung aus dem Jahr 2014 stammt und seit 2017 keine Mahnungen mehr versendet wurden, dürfte die Verjährung spätestens Ende 2020 eingetreten sein.
2) Die Einrede der Verjährung sollten Sie schriftlich erheben. Eine E-Mail sollte hierfür ausreichend sein. Sie sollten in der E-Mail deutlich machen, dass Sie die Einrede der Verjährung erheben und die Forderung zurückweisen. Sie sollten sich dabei auf das Aktenzeichen beziehen, das Ihnen das Inkassounternehmen genannt hat.
3) Sie sollten auch verlangen, dass Ihnen das Inkassounternehmen eine detaillierte Aufstellung der Forderung zusendet. Sie haben ein Recht darauf zu erfahren, wie sich die Forderung zusammensetzt.
4) Sie sollten auch darauf hinweisen, dass Sie keine Mahnungen oder sonstige Schreiben des Inkassounternehmens oder des ursprünglichen Gläubigers erhalten haben. Dies könnte relevant sein, falls das Inkassounternehmen behauptet, die Verjährung sei durch Mahnungen gehemmt worden.
5) Sie sollten auch klarstellen, dass Sie die Kosten des Inkassounternehmens nicht übernehmen werden. Diese Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn Sie sich mit dem Eintritt des Verzugs in Verzug befunden haben. Dies dürfte hier nicht der Fall sein, da Sie keine Mahnungen erhalten haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2024 | 15:32

Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
ich habe per E-Mail die Einrede der Verjährung erhoben und habe ebenfalls um eine Aufstellung gebeten.
Ich hatte der Inkasso eine Frist bis 02.04.24 zur Bestätigung und Zusendung gesetzt.
Heute habe ich ein Schreiben erhalten in welchem steht.

Sehr geehrte Frau.... hiermit bestätigen wir ihnen die Erledigung der Forderung....
es werden keine weiteren Kosten gegen Sie erhoben.

Damit ist die Sache ja quasi vom Tisch.

Eine Aufstellung oder ähnliches zur eigentlichen Forderung, oder die Höhe oder irgendeine andere Info dazu, habe ich nicht erhalten.

Ich denke ich kann das dann zu den "erledigten Dingen" abheften?

Vielen Dank für Ihre schnelle Hilfe.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2024 | 16:00

Sehr geehrter Fragesteller,

genau, die Angelegenheit ist damit erfreulicherweise vom Tisch.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 31. März 2024 | 16:20

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Schnelle Antwort...ich wollte sicher sein, daß mir hier kein Fehler unterläuft und wollte deswegen eine Bestätigung vom Profi, denn mit gefährlichem Halbwissen ist es ja so eine Sache.
Ich habe es dann so gemacht, wie geraten wurde und schon war das Thema erledigt.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. März 2024
5/5,0

Schnelle Antwort...ich wollte sicher sein, daß mir hier kein Fehler unterläuft und wollte deswegen eine Bestätigung vom Profi, denn mit gefährlichem Halbwissen ist es ja so eine Sache.
Ich habe es dann so gemacht, wie geraten wurde und schon war das Thema erledigt.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe


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