Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Grundsätzlich gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB
. Da Sie sonst keine näheren Angaben zur Art der Forderung machen, unterstelle ich an dieser Stelle die Regelverjährung.
Nach § 199 Abs. 1 BGB
fängt diese jedoch erst zum Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Hier ist der Anspruch Ihren Angaben nach in 2014 entstanden, so dass die 3 Jahre de facto erst ab dem 01.01.2015 um 0:00 Uhr anfängt und grds. somit zum Ablauf des 31.12.2017 um 24 Uhr abläuft. Generell würde die Forderung also ab dem Jahr 2018 verjährt sein.
Allerdings hemmen sowohl gerichtliche Maßnamen als auch Vergleichsverhandlungen (letztere nach § 203 BGB
) die Verjährungsfrist, d.h. die Verjährungsfrist ist wie ein Countdown während dieser Zeit "eingefroren" und läuft nicht weiter ab. Lässt der Gläubiger nach einem Schreiben des Schuldners die Verhandlungen "einschlafen", endet die Hemmung zum Zeitpunkt, wann der Schuldner unter normalen Umständen eine Reaktion erwarten darf (vgl. BGH FamRZ 90,599
). Nach § 203 S. 2 BGB
tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass ca. 2-3 Wochen nach Ihrem Angebotsschreiben (worauf nicht reagiert wurde) Sie eine Antwort erwarten hätten dürfen. Also endet die Hemmung ca. 2-3 Wochen nach Ihrem Schreiben und läuft dann weiter. Da ich an dieser Stelle nicht weis, wie lange die Verhandlungen gedauert haben, kann ich an dieser Stelle keine genaueren Angaben machen. Für die Dauer der Vergleichsverhandlungen verschiebt sich das Ende der Verjährungsfrist also in das Jahr 2018 hinein. Bsp: Die Verhandlungen haben inklusive der zu erwartenden Reaktionszeit (2-3 Wochen) insgesamt 2 Monate gedauert, würde Verjährung erst ab dem 01.03.2018 eingetreten sein.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
Europaallee 65
50226 Frechen
Tel: 02234-914371
Web: http://www.ra-schulte.net
E-Mail: