Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Anspruch des Abschleppdienstes würde mit Ablauf des 31.12.2020 verjähren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung wird nicht gehemmt durch eine bloße Zahlungsaufforderung, sondern – wenn keine Verhandlungen über den Anspruch stattfinden – nur durch gerichtliche Geltendmachung, also z. b. den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; wenn die Zustellung des Mahnbescheides alsbald nach Antragstellung erfolgt, hemmt bereits die Antragstellung die Verjährung, § 167 ZPO).
Achtung: Ein (verjährungshemmender) Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann per Internet noch am 31.12.2020 wirksam gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt