ich war mit einer Frau zusammen und habe für diese ab und an mal die Miete bezahlt oder Telefon usw. Dies kann ich alles durch Kontoauszüge belegen. Die Gesamtsumme ist ca. 3.000€. Sie hat damals immer gesagt, das sie das zurückzahlt egal was kommt und ich habe es halt geglaubt.
Nun sind wir mitlerweile getrennt und jetzt sagt sie ich hätte das ja nicht bezahlen müssen. Selbst Schuld. Kann ich irgendwie mein Geld von Ihr wiederbekommen, wenn es im Guten nicht geht?!
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Geld
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wei folgt:
Sofern Sie ihrer ex-Freundin ein Darlehen gewährt haben- wie dies hier offensichtlich der Fall ist- können Sie die Rückzahlung des Darlehensbetrages bei Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs verlangen. Ist für die Rückzahlung kein fester Zeitpunkt vereinbart, wie z.B. die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hängt die Fälligkeit nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB
grds. von einer Kündigung des Darlehens ab. Insofern sollten das Darlehen kündigen und den Betrag zurückfordern.
"Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt."
Da Sie einen Anspruch geltend machen, müssen Sie diesen aber selbstverständlich entsprechend nachweisen können.
Ich hoffen Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller13. April 2009 | 17:45
Und wenn sie behauptet das sie mich ja nicht darum gebeten hat, das ich das bezahle? Wie ist dann die Rechtslage, weil ja Aussage gegen Aussage steht?!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt14. April 2009 | 09:52
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern ihre Freundin einwendet, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, müssten Sie nach überwiegender Ansicht beweisen, dass es sich um ein Dahrlehen gehandelt hat; Palandt, § 516, RN 19.