Sehr geehrte Ratsuchende,
hier nun meine Antworten auf Ihre Fragen:
1) und 2)
Da ich davon ausgehe, dass die Ehefrau Ihres Freundes den Geschäftsbetrieb des kiosk führte und auch im eigenen Namen Waren bestellte, kann Ihr Freund nicht für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebes "Kiosk" haftbar gemacht werden.
Etwas anderes gilt, wenn er in eigenem Namen aufgetreten ist oder Bestellungen unter beider Namen erfolgt sind. Maßgeblich ist, wer die entsprechenden Verträge unterschrieben hat und in welchem Namen sie abgeschlossen worden sind.
Anders sieht es jedoch bei der Bürgschaft aus. Zwar gibt es hier noch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bei Bürgschaften, bspw. Bürgschaft auf Zeit, Einrede der Vorausklage, Bürgschaft auf Erstes Anfordern etc. Hier wäre ein genaueres Studium der Bürgschaftsurkunde notwendig.
In "normalen" Fällen, war die Bürgschaft ja aber gerade für diesen Fall gedacht, zu dem es nun gekommen ist. Dritte sollen für einen Ausfall haften. Demnach kann gegen Ihren Freund ein Anspruch direkt aus der Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 10.000 DM geltend gemacht werden. Zu beachten ist noch, dass Ihm als Bürgen dieselben Einwendungen zustehen, wie dem Hauptschuldner (seiner Ehefrau).Sollten die Schulden jedoch nicht abzustreiten sein -wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe- muss Ihr Freund aber zahlen.
3)
Für Steuerschulden seiner Ehefrau hinsichtlich Umsatzsteuer kann Ihr Freund nicht haftbar gemacht werden, da Steuerschuldner nur der Unternehmer selbst ist. Zwar gibt es Geschäfte des täglichen Lebens, wo auch der andere Ehepartner verpflichtet wird, dies gilt jedoch selbsverständlich nicht für das Betreiben eines Kiosk.
Etwas anders verhält es sich bei der einkommenssteuerlichen Veranlagung.
Solange das Ehepaar gemeinsam veranlagt war oder ist, haften sie beide als Gesamtschuldner. Das heisst, das Finanzamt kann von jedem die volle Nachzahlung verlangen und unter beiden muss dann ausgeglichen werden. Bei einer getrennten Veranlagung, die wohl auch noch für 2002 möglich erscheint, haftet jeder nur für seine eigene Steuerschuld. Dieser Antrag der gentrennten Veranlagung wird unbedingt schnellstmöglich zu stellen sein.
Im Übrigen rate ich wegen der steuerlichen Fragen noch mit den Unterlagen einen Steuerberater aufzusuchen.
Ich hoffe, Ihnen zunächst geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexander Birmili
Rechtsanwalt
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