Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Vorab sei erwähnt, dass Sie natürlich grundsätzlich nicht verpflichet sind, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Im Einzelfall kann dies jedoch sinnvoll sein, um einen Rechtsstreit und damit verbundene Folgekosten zu vermeiden.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich hier vorliegend um ein Darlehen, das Ihre damalige Ehefrau Ihnen seinerzeit gewährt hat. Grundsätzlich verjähren Rückzahlungsansprüche aus Darlehen in der Regelverjährungsfrist nach §195 BGB
. Diese beträgt 3 Jahre.
Gemäss § 199 Abs 1 BGB
beginnt diese 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Ihre ehemalige Ehefrau) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Hier steht der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag in Frage. Massgebend ist also für den Beginn der Verjährungsfrist, wann das Darlehen zur Rückzahlung fällig war. Dies hängt von den zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen ab. Sofern ein konkreter Termin für die Rückzahlung vereinbart gewesen sein sollte, so beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rückzahlung hätte erfolgen sollen. Sofern seit dem mehr als 3 Jahre vergangen sind, können Sie die Einrede der Verjährung erheben.
Wenn kein konkreter Rückzahlungstermin vereinbart sein sollte, so greift die Regelung des § 488 Abs 2 BGB
, wonach die Fälligkeit davon abhängt, dass der Darlehensgeber (Ihre Exfrau) oder der Darlehensnehmer (Sie) kündigt. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen durch Kündigung zur Rückzahlung fällig gestellt wird, beginnt die Verjährung zu laufen. Wenn erstmalig zum jetzigen Zeitpunkt eine Kündigung des Darlehens erfolgt sein sollte, so würde die Verjährungsfrist jetzt überhaupt erst zu laufen beginnen.
Eine abschliessende Klärung der Frage, ob die Forderung verjährt ist, ist daher hier nicht möglich, da zu viele Tatsachenfragen offen sind.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen dennoch eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin
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