Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet; BGH, Urteil vom 08.07.1996, Az.: II ZR 193/95
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Etwas anderes gilt aber, wenn dies zwischen den Partnern vereinbart wurde. Ihre Schilderung und die geführte Liste sind m.E. so auszulegen, dass Sie und Ihr ehemaliger Lebensgefährte sich gegenseitige Darlehen gegeben haben. Sofern derartige Darlehen einvernehmlich vereinbart wurden, sind diese wie unter üblichen Gläubigern und Schuldner abzuwickeln.
Der Abschluss der Darlehensverträge ist im Streitfall von Ihnen nachzuweisen. Emails und SMS können dazu als Beweismittel genutzt werden; ob er Beweis tatsächlich geführt werden kann, kann ich allerdings ohne Kenntnis des Inhaltes nicht beurteilen. Im Hinblick auf die SMS wird ein Anscheinsbeweis anzunehmen sein, dass die SMS vom Absender übertragen wurde und inhaltlich unverfälscht ist.
Da der vereinbarte Rückzahlungstermin abgelaufen ist, können Sie das Mahnverfahren einleiten. Das Mahnverfahren hat das Ziel einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, mit dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Sofern der Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch erhebt oder Einspruch einlegt, muss die geltend gemachte Forderung dann ggf. im streitigen Verfahren vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgt werden. Falls der Schuldner in Ihrem Fall keine freiwillige Zahlung leisten will, wovon bei dem geschilderten Verhalten auszugehen ist, sehe ich keine andere Möglichkeit als die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Forderung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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