Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist tatsächlich so, dass sich Ihr Bekannter nun auch wieder an Ihre Ex-Freundin wenden kann. Dieses Recht ergibt sich daraus, dass Sie zusammen mit Ihrer Ex-Freundin gesamtschuldnerisch haften. Maßgebliche Vorschrift ist § 421 BGB
. Dort heißt es:
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."
Insbesondere der letzte Satz ist für die Inanspruchnahme Ihrer Ex-Freundin entscheidend. Solange Ihr Bekannter nicht den gesamten Betrag erhalten hat, kann er sich wahlweise entweder an Sie oder an Ihre Ex-Freundin wenden. Er kann daher auch die restlichen 3.000 € von Ihrer Ex-Freundin fordern und gegebenenfalls auch gegen diese einen weiteren Vollstreckungstitel erwirken. In der Regel macht man das direkt bei Einleitung des Mahnverfahrens und erwirkt Titel gegen alle Schuldner zusammen.
Zahlt Ihre Ex-Freundin die 3.000 € an Ihren Bekannten, hat sie wiederum gegenüber Ihnen einen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis. Sie müssen dann also die 3.000 € an Ihre Ex-Freundin erstatten. Sollte Ihre Freundin Teilzahlungen leisten, kommen diese auch Ihnen zugute, da Ihr Bekannter die Forderung nur einmal fordern kann. Werden also beispielsweise 500 € von ihr bezahlt, können von Ihnen anschließend auch nur noch 2.500 € gefordert werden. Sie müssen aber eben die 500 € an Ihre Ex-Freundin zurückerstatten. Allerdings muss diese dann den Anspruch Ihnen gegenüber auch selbst geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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