Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Schufa-Eintrag ist in folgenden Fällen zulässig:
§ 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG:
Bei der Schufa darf über eine Forderung ein Eintrag vorgenommen werden, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel vorliegt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass nach der Entscheidung durch ein Gericht die Forderung eingetragen werden darf. Sollte eine Gerichtsentscheidung ergangen sein, wurde die Forderung eventuell bereits seitens des Schuldners bestritten. Dennoch darf eine Eintragung vorgenommen werden. Unter Juristen streitet man sich allerdings darüber, ob nicht die Möglichkeit gegeben werden muss, dass der Schuldner direkt nach dem Urteil zahlt und die Eintragung nicht vorgenommen werden darf. Andernfalls würde durch die Schufa-Eintragung quasi eine Verkürzung des Rechtswegs vorgenommen werden. Jeder Schuldner hat das Recht, die Forderung gerichtlich feststellen und überprüfen zu lassen – ohne dadurch aber Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Hier gibt es aber noch keine eindeutige Regelung durch den Gesetzgeber.
§ 28a Abs. 1 Nr. 2 BDSG:
Durch diesen Paragrafen darf eine Eintragung bei der Schufa vorgenommen werden, wenn die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist. Hier zeigt sich klar, dass eine bestrittene Forderung zumindest nach dieser Regelung nicht eingetragen werden darf.
§ 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG:
Diese Regelung beschreibt den Fall der Anerkenntnis einer Forderung. Sobald der Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Forderung anerkannt hat, darf sie eingetragen werden. Hier stellt sich die Frage danach, ob die Forderung bestritten ist nicht mehr, da sie bereits anerkannt wurde.
§ 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG:
Diese Regelung erfordert, dass der Schuldner zweifach gemahnt worden sein muss, und darüber hinaus die Forderung nicht bestritten sein darf.
§ 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG:
Hier wird deutlich gemacht, dass eine negative Eintragung bei der Schufa vorgenommen werden darf, wenn dem Gläubiger aufgrund von Zahlungsrückständen eine fristlose Kündigung zusteht. Von einem etwaigen Bestrittensein der Forderung ist hier aber keine Rede.
Es sind also Fälle denkbar, in denen trotz Bestreiten der Forderung eine Schufa-Eintragung vorgenommen werden darf. Beispielsweise dann, wenn dem Gläubiger ein fristloses Kündigungsrecht zusteht. Dies ist bei vielen Dauerschuldverhältnissen der Fall.
Der Sachverhalt ist dahingehend noch unklar.
Sollte aber keiner dieser Fälle vorliegen, ist der Schufa-Eintrag unzulässig und eine Löschung kann beantragt werden.
Darüber hinaus besteht dann auch ein Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz,
z.B. hinsichtlich der Anwaltskosten.
Sie sollten sich dann an die Firma wenden und unter Androhung von Schadensersatzforderungen die Löschung fordern.
Dies sollte am besten durch einen Anwalt umgesetzt werden.
Die Kosten dafür muss dann die Gegenseite tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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