Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vollstreckungsbescheid berechtigt die Eintragung und stellt einen vollständigen Titel dar. Wenn Sie diesen hätten bestreiten wollen, hätten Sie Rechtsmittel einlegen müssen - das geht aber nicht telefonisch!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Warum telefonisch? Das habe ich garnicht geschrieben.
Wie hätte ich denn mich gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid wehren sollen, wenn ich erst selbst durch die Schufa Holding Ag hiervon Kenntnis erlangt habe. So einen Titel habe ich nie erhalten.
Die Forderung war bereits schon von Anfang an bestritten. Telefonisch habe ich nichts bestritten. Die Forderung habe ich immer postalisch bestritten.
Kann auch bei einer bestrittenen Forderung ein Schuldtitel erwirkt werden, wenn diese von Anfang an beim Gläubiger bestritten ist?
Wie gesagt es handelt sich um einen Titel, da muss ordnungsgemäß schriftlich Einspruch/Widerspruch beim zuständigen Gericht eingereicht werden - auch gegenüber dem Gegner reicht es nicht. Wenn Sie weder MB noch VB erhalten haben, hätten Sie sofort nach Kenntnis dieses Titels Rechtsmittel einlegen müssen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung.
Da Sie dies (bislang) nicht gemacht haben, ist wie gesagt der Titel rechtskräftig. Auch unberechtigte Forderungen können rechtskräftig werden, wenn nichts im Sinne eines Rechtsmittels (und nur das ist wirksam) unternommen wird.