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Schufa Löschung

9. Dezember 2022 17:53 |
Preis: 30,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich habe bei der Telekom Deutschland GmbH (Congstar) einen Mobilfunkvertrag und einen All-Net-Flat Vertrag gehabt die nicht ordnungsgemäß funktionierten. Darauf hin wurde der nach meiner Beschwerde der Vertrag gekündigt. Der Gläubiger verlangte nun Schadensersatz, dass ich bestritten hatte.

Nachdem wurden die Forderungen an die EOS abgegeben und ich habe auch bei dieser die Forderungen bestritten aber dennoch ohne Anerkenntnis mich dazu bereit erklärt eine Vergleichssumme zu zahlen (die damals über einen RA vereinbart wurde).

Als ich dann die Selbstauskunft der Schufa Holding AG anforderte, konnte ich aus dieser entnehmen, dass der Gläubiger jeweils einen Vollstreckungsbescheid zu dem Mobilfunk und All-Net Flat erzwungen hat von dem ich nichts wusste. Dies erfuhr ich selbst erst durch die Selbstauskunft der Schufa Holding.

Da die Forderungen durch einen Vergleich erledigt wurden, trat ich mit dem Gläubiger in Verbindung und forderte diese auf, mir die Vollstreckungsbescheide entwertet auszuhändigen.

Einen der Vollstreckungsbescheide wurde mir entwertet ausgehändigt und der andere bis heute nicht zugesendet, trotz mehrfacher Erinnerung.

Nun sind diese Einträge auch in der Schufa Holding AG vermerkt, obwohl ich diese bestritten hatte.

Auch hatte ich mich an die Schufa Holding AG gewandt, und denen erklärt, dass die Forderungen bestritten waren, und die Löschung verlangt.

Die Schufa Holding AG teilte mit, dass eine Löschung nicht erfolgen kann, da deren Vertragspartner mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Einmeldung vorlagen. Die Schufa geht selbst von einem Rechtmäßigen Eintrag aus, da ein Schuldtitel vorlag.

Ein Vollstreckungsbescheid kann doch nicht zulässig sein, wenn die Forderung von Anfang an bestritten wurde. Oder?

Gibt es Möglichkeiten die Einträge zu entfernen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Vollstreckungsbescheid berechtigt die Eintragung und stellt einen vollständigen Titel dar. Wenn Sie diesen hätten bestreiten wollen, hätten Sie Rechtsmittel einlegen müssen - das geht aber nicht telefonisch!



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2022 | 20:08

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Warum telefonisch? Das habe ich garnicht geschrieben.

Wie hätte ich denn mich gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid wehren sollen, wenn ich erst selbst durch die Schufa Holding Ag hiervon Kenntnis erlangt habe. So einen Titel habe ich nie erhalten.

Die Forderung war bereits schon von Anfang an bestritten. Telefonisch habe ich nichts bestritten. Die Forderung habe ich immer postalisch bestritten.

Kann auch bei einer bestrittenen Forderung ein Schuldtitel erwirkt werden, wenn diese von Anfang an beim Gläubiger bestritten ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2022 | 21:02

Wie gesagt es handelt sich um einen Titel, da muss ordnungsgemäß schriftlich Einspruch/Widerspruch beim zuständigen Gericht eingereicht werden - auch gegenüber dem Gegner reicht es nicht. Wenn Sie weder MB noch VB erhalten haben, hätten Sie sofort nach Kenntnis dieses Titels Rechtsmittel einlegen müssen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung.

Da Sie dies (bislang) nicht gemacht haben, ist wie gesagt der Titel rechtskräftig. Auch unberechtigte Forderungen können rechtskräftig werden, wenn nichts im Sinne eines Rechtsmittels (und nur das ist wirksam) unternommen wird.

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