Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Unmut über den Schufa-Eintrag gut verstehen und möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bleiben Einträge trotz abgegoltener Zahlungsverpflichtungen - soweit sie rechtmäßig erfolgt sind - 3 Jahre bestehen und werden als solche auch beauskunftet.
Erst nach Ablauf der o.g. 3 jährigen Löschfrist erfolgt die Löschung unter der Voraussetzung der Erledigung automatisch.
Einen Anspruch auf vorzeitige Löschung haben Sie aber grundsätzlich nicht.
Ein solcher Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der Dreijahresfrist besteht lediglich in den Fällen, wo Daten falsch sind oder aber unberechtigt gespeichert werden.
Ein Löschungsanspruch besteht auch, wenn Sie bei Abschluss Ihres Girovertrages bei der sparkasse in eine Weitergabe von Daten nicht eingewilligt haben. Grundsätzlich dürften Ihre Daten nämlich gar nicht an die SCHUFA weitergegeben werden, wenn Sie hierzu nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung erteilen Sie standardmäßig den Vertragspartnern der SCHUFA, indem Sie die in den entsprechenden Verträgen die SCHUFA–Klausel mit unterzeichnen. Bei Banken wird das grundsätzlich so gehandhabt.
Wenn der über Sie bei der SCHUFA gespeicherte Eintrag - wie in Ihrem Falle - leider richtig ist und Sie eine Löschung vor Ablauf der Dreijahresfrist erreichen wollen, gäbe es vorliegend noch die Möglichkeit die Eintragung zu widerrufen,aber nur soweit der Vertragspartner - mithin die Sparkasse also -hierbei zustimmt, was sie Ihren Ausführungen zur Folge nicht tun will.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der SCHUFA ein Schreiben zu übersenden, in welchem Sie die Zahlung der gespeicherten Verbindlichkeiten nachweisen und diese auffordern, die Löschung vorzunehmen. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Löschung haben Sie wie oben gezeigt jedoch nicht, aber wenigstens wird die SCHUFA dann die Begleichung der Forderungen in der Schufa-Datei vermerken.
Abschließend hoffe ich Ihnen weitergeholfen zu haben, und bedauere Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können. Am besten ist es jedoch, wenn Sie einen Anwalt beauftragen die SCHUFA unter Fristsetzung zur Löschung des SCHUFA-Eintrages außergerichtlich aufzufordern. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Sollten Sie noch weitere Rückfragen haben können Sie sich ebenfalls jederzeit und ausgesprochen gern an mich wenden.
Ich verbleibe mit den besten Wünschen und herzlichen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens