Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Können Sie mir noch weitergehende Informationen geben aus welchem Jahr die Forderung stammt, wie hoch sie war (über 2000 Euro?) und was Sie bislang der Schufa mitgeteilt haben?
Wann erfolgte der Schufa-Eintrag?
Weiß die Schufa bereits von der Zustimmung des Gläubigers?
In Ihrem Fall sehe ich grundsätzlich viele Gründe für eine vorzeitige Löschung der Schufa. Das müsste man entweder gegenüber der Schufa noch einmal dezidiert vortragen, gegebenenfalls auch mit Hilfe des Gläubigers. In Betracht kommt entweder, dass dann eine Löschung durch die Schufa erfolgt oder aber, dass Sie evtl. nochmals mit einem Rechtsanwalt oder über den Schufa Ombudsmann mit der Schufa Kontakt aufnehmen.
Wenn Sie mir weitere Informationen mitteilen, gebe ich Ihnen gerne noch einen Hinweis für die Argumentation in Ihrem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Guten Tag,
es handelt sich eigentlich um 5 Einträge vom Inkasso Unternehmen Universum, welche durch einen Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde. Die höchste Forderung war knapp 600 Euro alle weiteren vier Forderungen darunter.
Ich habe bereits die Schreiben der Kanzlei mit der Bestätigung das die Forderungen nicht mehr aktuell und verjährt sind an die Schufa geschickt. Einträge sind alle aus der zeit 2015-2020 (wurden jedes Jahr erneuert)
Allerdings sagt die Schufa, sie kann nichts machen, das muss die Kanzlei machen, die sagt allerdings, hier ist das Erledigungs-Schreiben, bitte wenden Sie sich an die Schufa.
Wie kann ich also mit Nachdruck diese Einträge korrigieren oder noch besser löschen lassen?
Danke und liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die ergänzenden Informationen.
In diesem Fall gehe ich davon aus, dass bereits unter regulären Umständen die weiteren Meldungen nach der Verjährung unzulässig waren und deshalb ohnehin bereits die Frist abgelaufen ist.
Sie sollten den Sachverhalt gegenüber der Schufa noch einmal detailliert darstellen. Am besten den gesamten chronologischen Ablauf. Dass die Kanzlei Ihnen das so mitgeteilt hat entspricht der Zustimmung des Gläubigers, das müsste also ausreichend sein. Sie sollten das so nur auch schriftlich haben, damit Sie es auch schriftlich an die Schufa weiter geben können.
Falls die Schufa den Eintrag dann nicht löscht können Sie, wie oben beschrieben den Ombudsmann kontaktieren oder über einen Rechtsanwalt mit der Schufa in Kontakt treten. Nach Ihren Angaben sehe ich aber keinen Grund warum noch nicht gelöscht werden sollte
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-