Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Stehenlassen des abgemeldeten Kraftfahrzeugs durch den ehemaligen Grundstückseigentümer stellt eine sog. verbotene Eigenmacht dar, da der Vorbesitzer Sie in Ihrem Besitz stört. Die Störung ist insbesondere widerrechtlicht, da Sie mit der Störung nicht einverstanden sind.
Sie können daher grundsätzlich nach § 862 BGB
von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen.
Allerdings erlischt ein Anspruch nach § 862 BGB
mit dem Ablauf des Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
Diese Frist dürfte in Ihrem Fall abgelaufen sein.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen.
Setzen Sie dem Vorbesitzer schriftlich letztmalig eine Frist von einer Woche, das Kraftfahrzeug von Ihrem Grundstück zu entfernen.
Teilen Sie ihm mit, dass Sie für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist davon ausgehen müssen, dass er auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verzichtet.
Dieses Schreiben müssen Sie ihm nachweisbar zustellen lassen, am besten durch einen Gerichtsvollzieher (Kostenpunkt: EUR 12 - 15).
Nach § 959 BGB
wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Diese Voraussetzungen sind nach meiner Auffassung in Ihrem Fall gegeben, wenn der Eigentümer eines PKW diesen über ein Jahr auf Ihrem Grundstück stehen lässt und sich nicht mehr kümmert.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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