Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vorliegen eines Sachmangels
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I 1 dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es muss somit eine negative Abweichung der vereinbarten Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit vorliegen. Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Wagen der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Da der Käufer bei der Probefahrt über 14 km sehen konnte, wie sich der Wagen fährt, ist schwer vorstellbar, dass sich der Wagen auf der Heimfahrt wesentlich schlechter fahren ließ. Die Tatsache, dass ein Sachmangel vorhanden ist, trägt der Käufer. Diese ganze Diskussion können Sie jedoch umgehen wenn Sie die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen haben. Dies wird bei Verkauf von Gebrauchtwagen unter Privaten regelmäßig gemacht. Ob Ihr vorgefertigter Vertrag einen solchen Ausschluss enthält, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Gerne können Sie mir den Kaufvertrag zur Durchsicht zusenden.
Gesetzt dem Fall, die Gewährleistung wäre ausgeschlossen, müsste der Käufer beweisen, dass Sie arglistig einen Mangel verschwiegen hätten. Im Falle einer arglistigen Täuschung wäre die Gewährleistung wieder eröffnet. Dies wird im vorliegenden Fall aber nicht möglich sein, da Sie keine Kenntnis von einem Mangel hatten.
3. Drohung mit Strafanzeige
Der Käufer spricht von einem Straftatbestand "wegen Bereicherung unter Vorgabe falscher Tatsachen". Ein solcher Tatbestand existiert nicht, es ist wohl der Betrug gemeint.
Allein daraus sieht man, dass der Käufer keinen Anwalt zu Rate gezogen hat.
Auch für den Betrug müsste bewiesen werden, dass Sie den Käufer vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht getäuscht hätten. Dies wird nicht möglich sein.
4. Handlungsempfehlung
Sichten Sie den Kaufvertrag auf den Gewährleistungsausshluss. Auch wenn keiner vereinbart wurde, können Sie die Rückabwicklung mit Hinweis auf die beabscihtigte Nutzung und die Probefahrt verweigern. von einer Strafanzeige sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Sehr geehrter Herr Richter,
ich bedanke mich für ihre verständliche und schnelle Antwort um diese Nächtliche Zeit und erlaube mir ihnen dennoch im Rahmen der Rückfrage, wie von ihnen angeboten, einen Auszug vom Kaufvertrag zuzusenden...
.II. Gewährleistung
Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten....
Unter III....wurde im Freitext eingefügt, dass das Fahrzeug altersentsprechende Abnutzung habe und der Zahnriemen laut Zettel am Motor bei 66 Tkm gewechselt wurde (lt Aussage vom Vorherigen Verkäufer an mich bei 100Tkm)und unter Sondervereinbarungen haben wir eingetragen, dass der Käufer sich verpflichtet, den Zahnriemen zeitnah nach Verkauf erneuern zu lassen.....
Bedeutet dies, dass der Kaufvertrag den Gewährleistungsausschluss erfüllt?
Danke für ihre Bemühungen in meiner Angelegenheit!
Guten Morgen,
das Fahrzeug wurde wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Ein Fall wie in der Zusicherung unter III. angesprochen, ist nicht einschlägig. Eine grobe Pflichtverletzung Ihrerseits liegt nicht vor.
Sie können dem Käufer also unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss antworten, dass Sie eine Rücknahme ablehnen. Den Wagen hat er wie besichtigt gekauft.
Beste Grüße
RA Richter