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Sachenrecht

12. Februar 2013 18:28 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe vor ca. 3 Monaten auf eine Zeitungsanzeige geantwortet, in der jemand Hilfe gesucht hat für die Entrümpelung der Garage.
Ich bin 4 mal hingefahren, um die Sachen abzuholen und in meiner Garage zum Zwecke des Verkaufes zu lagern. (habe nur einen kleinen Kastenwagen).
Einfache Wegstrecke 25 km.
Ich habe die Sachen zum Teil neu verpackt, weil es stückweise ein totales Durcheinander war, die Sachen auch getestet, weil defekte Sachen kann man nicht verkaufen.
Ich habe das in meiner Verzweiflung gemacht, weil ich mir ein kleines Zubrot verdienen wollten, weil mein Arbeitslosengeld I nicht wirklich ausgereicht hat. Mittlerweilen bin ich wieder in Arbeit.
Summasumarum habe ich viel Zeit investiert und nicht einmal 50 Euro dabei verdient.
Ich habe mit der Dame, die die Garage entrümpeln wollte nichts vereinbart, ausser dass ich vom Erlös der Ware, meine Kosten (ebay-Provision, sonst nichts) abziehe und dann wird der Erlös geteilt, 60 % für sie, 40 % für mich. Ich habe noch gesagt, dass ich wahrscheinlich bis Ende Mai brauche, bis die Sachen verkauft sind.
Sonst haben wir nichts vereinbart, weder wer die nicht verkauften Sachen bringt oder holt, noch zu welchem Preis, noch was wegzuschmeissen ist.
Ich habe fleissig bei ebay eingestellt, bis die Dame eines Tages total ausgeflippt ist, weil ich die Ware angeblich zu billig verkaufe und die Ware ist nicht defekt usw.
Ich habe dann den Verkauf eingestellt, weil für dumme, dreiste Menschen rühr ich keinen Finger.
Mittlerweilen droht sie mir mit Anwalt und Polizei, wenn ich ihr die Ware nicht zurückbringe. Ich will nämlich, das sie die Ware abholt, weil schließlich hat sie den Abbruch des Geschäftes durch ihr Verhalten verursacht. Den Erlös habe ich ihr auch noch nicht überwiesen, weil sie den in bar (sind 80 euro) bekommt, wenn sie die Sachen aus meiner Garage holt.
Meine Frage, muss sie die Sachen abholen oder muss ich ihr sie bringen?
Ist ihr dämliches Verhalten ein Vertragsbruch?
Welche Kosten kann ich ihr in Rechnung stellen, weil ich natürlich mehr verdienen wollte, als 50 euro.
MfG
A.

12. Februar 2013 | 19:16

Antwort

von


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Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

1) Muss sie die Sachen abholen oder muss ich ihr sie bringen?

Grundsätzlich würde sich diese Pflicht nach der Grundlage des Vertrages, der mündlichen Abrede richten.
Hier wurde zwischen Ihnen und der Dame vereinabrt, dass Sie ihr beim entrümpeln helfen und diejenigen Sachen, welche über Ihren Ebay Account verkauft werden sollen, in Ihrer Garage gelagert werden sollen.

Kündigt die Dame - wie hier - diese Vereinbarung auf, bestimmt sich die Rückabwicklungsverpflichtung nach dem Inhalt der Abrede und, wenn wie hier nichts vereinart wurde, nach der objektiven Verkehrsanschauung.

Das bedeutet, da die Dame Eigentümerin der Sachen in Ihrer Garage ist, und davon auszugehen ist dass sie auch damit einverstanden war, die Lagerung zum Zwecke der Verkäufe über Ebay zu akzeptieren, muss sie dann auch ihr Eigentum wieder abholen, wenn sie an dieser Vereinbarung nicht mehr festhalten möchte.

Die Dame trifft also meines Erachtens die Verpflichtung, ihre Sachen abzuholen. Sie müssen natürlich der Dame dann auch die Gelegenheit dazu geben - also Anwesend sein und ihr den Zugang zu den Sachen in Ihrer Garage ermöglichen.

2) Ist ihr dämliches Verhalten ein Vertragsbruch?

Diese Frage lässt sich nicht mit Eindeutigkeit beantworten. Dazu fehlen mir Informationen was genau vereinbart wurde. Wurde nichts darüber vereinbart, welche Preise die Dame erzielen wollte, spricht einiges dafür, dass hier ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vereinbarung nicht vorliegt, und damit auch Vertragsbruch durch die Dame begangen wurde.

Könne Sie nachweisen, dass Sie nicht pflichtwidrig gehandelt haben, können Sie natürlich Schadenseratz in Form der bisher geleisteten Aufwendung (Fahrtkosten etc.) verlangen.

Die Erfahrung zeigt leider, dass bei rein mündlichen Abreden dies sehr schwierig sein wird.

Es tut mir leid Ihnen diesbezüglich keine bessere Antwort geben zu können.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel


ANTWORT VON

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