Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
1) Muss sie die Sachen abholen oder muss ich ihr sie bringen?
Grundsätzlich würde sich diese Pflicht nach der Grundlage des Vertrages, der mündlichen Abrede richten.
Hier wurde zwischen Ihnen und der Dame vereinabrt, dass Sie ihr beim entrümpeln helfen und diejenigen Sachen, welche über Ihren Ebay Account verkauft werden sollen, in Ihrer Garage gelagert werden sollen.
Kündigt die Dame - wie hier - diese Vereinbarung auf, bestimmt sich die Rückabwicklungsverpflichtung nach dem Inhalt der Abrede und, wenn wie hier nichts vereinart wurde, nach der objektiven Verkehrsanschauung.
Das bedeutet, da die Dame Eigentümerin der Sachen in Ihrer Garage ist, und davon auszugehen ist dass sie auch damit einverstanden war, die Lagerung zum Zwecke der Verkäufe über Ebay zu akzeptieren, muss sie dann auch ihr Eigentum wieder abholen, wenn sie an dieser Vereinbarung nicht mehr festhalten möchte.
Die Dame trifft also meines Erachtens die Verpflichtung, ihre Sachen abzuholen. Sie müssen natürlich der Dame dann auch die Gelegenheit dazu geben - also Anwesend sein und ihr den Zugang zu den Sachen in Ihrer Garage ermöglichen.
2) Ist ihr dämliches Verhalten ein Vertragsbruch?
Diese Frage lässt sich nicht mit Eindeutigkeit beantworten. Dazu fehlen mir Informationen was genau vereinbart wurde. Wurde nichts darüber vereinbart, welche Preise die Dame erzielen wollte, spricht einiges dafür, dass hier ein außerordentliches Kündigungsrecht der Vereinbarung nicht vorliegt, und damit auch Vertragsbruch durch die Dame begangen wurde.
Könne Sie nachweisen, dass Sie nicht pflichtwidrig gehandelt haben, können Sie natürlich Schadenseratz in Form der bisher geleisteten Aufwendung (Fahrtkosten etc.) verlangen.
Die Erfahrung zeigt leider, dass bei rein mündlichen Abreden dies sehr schwierig sein wird.
Es tut mir leid Ihnen diesbezüglich keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Philipp Wendel
Antwort
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