Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schornsteinfeger Rechnung nicht nachvollziehbar

26. August 2024 12:41 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hont Péter Hetényi

Guten Tag!
Es geht um unsere Schornsteinfeger Rechnung, ausgestellt am 13.08.24 (Tag der Ausführung), erhalten am 20.08.24. Uns werden neben der Messtätigkeiten/Abgaswegetätigkeiten in Höhe
von € 58,77 weitere Kehr- und Überprüfungstätigkeiten in Höhe von € 50,37 in Rechnung gestellt.

Zu diesen 'Kehr- und Überprüfungstätigkeiten' folgendes:
Unser Bezirksschornsteinfeger (Rhein-Sieg-Kreis) schickte einen jungen Mann, der an diesem besagten 13.08.24 seinen ersten Arbeitstag hatte. Es war kein weiterer Mitarbeiter dabei. Der junge Mann ging als erstes auf den Speicher und führte einmal den Kaminbesen in den Schacht ein. Das Ganze dauerte maximal zwei Minuten. Danach ist er in den Keller gegangen und hat die Messung unserer Gastherme vorgenommen. Nach der Messung hat er im Keller die Kaminklappe geöffnet und meinte: "Da muss nichts gekehrt werden, dass machen wir beim nächsten Mal".
Und dann ist er gegeangen.

Also, für diese NICHT erfolgte Kehrarbeit und überhaupt welche Überprüfungstätigkeiten (?) müssen wir € 50,37 bezahlen?

Die Ehefrau unseres Bezirksschornsteinfegers leitet das Büro, ich hatte sie direkt am 21.08.24 angerufen und sie gebeten, diese Angelegenheit zu klären. Sie wollte mich am nächsten Tag kontaktieren, was aber nicht geschah!
Am Freitag, den 23.08.24 habe ich ab 9.45 Uhr in viertelstündigen Abständen im Büro angerufen, es ging aber bis 12.00 Uhr niemand dran und danach hieß es nur noch laut Anrufbeantworter "Freitags Bürozeit von 9-12.00 Uhr". Danach habe ich eine E-Mail geschrieben und nochmals um Klärung gebeten, mit Fristsetzung heute, Montag 26.08.24, 12 Uhr. Wir haben bis jetzt keinerlei Antwort oder irgendeine Reaktion von unserem Schornsteinfeger erhalten!

Normalerweise hätten wir auch bestimmt Zeit, diese Angelegenheit persönlich mit ihm zu klären... Hier haben wir aber ein GROSSES PROBLEM, da der Schornsteinfeger seine Rechnung im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages an ein Inkasso-Unternehmen in Dortmund abgetreten hat. Dieses Unternehmen wird im Internet laut einem Bewertungsportal mit den übelsten Worten bewertet und beschimpft. Da werden wir ja mit Sicherheit keinerlei Chancen haben, dies von unserer Seite her zu stoppen, oder?

Auch das habe ich unserem Schornsteinfeger geschrieben, damit er seine Forderung, die er abgetreten hat, erst einmal bis zur endgültigen Klärung stoppt. Bei diesem Inkasso-Unternehmen in Dortmund werden Berichten zufolge nämlich horrende Mahngebühren fällig, wenn man nicht im angegebenen Zahlungszeitraum bezahlt.

Man bekommt das Gefühl, dass die ganze Angelegenheit von unserem Schornsteinfeger her ausgesessen wird, da er seine Forderung abgetreten hat.
Wir haben in den letzten Jahren die Tätigkeiten unseres Schornsteinfegers immer im direkten Anschluss per EC-Karte bezahlt.


Wie können wir diese Rechnung jetzt erst einmal stoppen? Es ist uns anhand der Rechnung überhaupt nicht möglich, nachzuvollziehen, wie er diese Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, die bis auf maximal 2 Minuten NICHT erfolgt sind (!) mit € 50,37 berechnet.
Kann man in so einem Fall nicht eine detaillierte Rechnung, wie bei jedem anderen Handwerker auch, verlangen? Soll heißen, können wir eine Aufführung der geleisteten Arbeitszeit nebst Stundensatz fordern?

Und dann die alles entscheidende Frage: Was müssen wir beachten, um nicht in die Falle dieses Inkasso-Unternehmens zu kommen? Hätten wir auch hier die Chance eines Widerspruches? Was können wir tun?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf Ihre Beratung Anfrage und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.

Bei Einwendungen gegen eine Rechnung können Sie sich im Grunde direkt an den Rechnungssteller wenden und Ihre Einwände dort geltend machen. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Leistung nicht erbracht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, sind Sie allerdings in der Beweispflicht, d.h. Sie müssen darlegen und beweisen, worin Sie eine NichtLeistung oder eine Schlechtleistung sehen.

Letzten Endes läuft es darauf hinaus, ob Sie für Ihre Einwände Zeugen oder andere Beweismittel vorweisen können.

Im Hinblick auf die Abgabe einer Forderung an eine Inkasso Firma können Sie auch Ihre Einwände gegen diese richten, da diese die Forderung in der Regel abgekauft haben werden und für deren Eintreibung nunmehr zuständig sind.

Da ich nicht weiß, um welches Inkassounternehmen es sich handelt, kann ich Ihnen verständlicherweise auch keine Einschätzung darüber ergeben, inwieweit Sie hier in eine sprichwörtliche Falle tappen oder nicht.

Ich würde Ihnen daher raten, dass Sie Ihre Bedenken gegen die Rechnungsstellung direkt gegenüber der Inkasso Firma geltend machen. Bei dem relativ kleinen Betrag in Höhe von knapp 50 € dürfte sich der weitere Rechtsweg aus wirtschaftlichen Gründen allerdings nicht lohnen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

RA Hetényi

Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2024 | 15:10

Sehr geehrter Herr Hetényi,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort, mit der Sie uns leider überhaupt nicht weitergeholfen haben...
"Bei Einwendungen gegen eine Rechnung können Sie sich im Grunde direkt an den Rechnungssteller wenden und Ihre Einwände dort geltend machen".
> Das haben wir, wie in unserem Anliegen geschildert, telefonisch und schriftlich bereits getan.

"Wenn Sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Leistung nicht erbracht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, sind Sie allerdings in der Beweispflicht, d.h. Sie müssen darlegen und beweisen, worin Sie eine NichtLeistung oder eine Schlechtleistung sehen".
> Auch das haben wir, wie in unserem Anliegen geschildert, telefonisch und schriftlich bereits mitgeteilt.

"Letzten Endes läuft es darauf hinaus, ob Sie für Ihre Einwände Zeugen oder andere Beweismittel vorweisen können".
> Mein Mann hatte Home Office und war im Haus, direkt eine Türe weiter.
Er hat das alles mitbekommen, aber zu diesem Zeitpunkt wussten wir ja noch nicht,
dass man uns für 2 Minuten Arbeit € 50,37 in Rechnung stellt. (Anmerkung: Das wäre ein Stundenlohn von € 1.500,- €!!!)

"Da ich nicht weiß, um welches Inkassounternehmen es sich handelt, kann ich Ihnen verständlicherweise auch keine Einschätzung darüber ergeben, inwieweit Sie hier in eine sprichwörtliche Falle tappen oder nicht".
>Hätte ich öffentlich den Namen dieses Unternehmen nennen dürfen?

Und ganz zum Schluss raten Sie uns dazu, dass sich "der weitere Rechtsweg bei dem relativ kleinen Betrag in Höhe von knapp 50 € nicht lohnen dürfte".
>Herr Hetényi, wir haben 50 € eingesetzt, um Rechtshilfe zu bekommen. Ihre Antworten sind für uns leider keinerlei Hilfe.

Gibt es nicht eine gesetzliche Grundlage, dass auch ein Schornsteinfeger seine Rechnung im Streitfall so offenlegen muss, dass man die jeweiligen Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, mit den dazugehörigen Arbeitswerten (Kosten) vergleichen kann? Es muss uns doch anhand der Rechnung möglich sein, die Höhe der Forderung nachvollziehen zu können...
Es wurde von unserer Seite her kein Pauschalsatz mit dem Schornsteinfeger vereinbart!
Gelten für Schornsteinfeger nicht die gleichen Regelungen wie für Handwerker?
Können wir mit einem entsprechenden Paragraphen die Auflistung der geleisteten Arbeitszeit nebst Stundensatz fordern?
Ist es nicht so, dass bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten der Schornsteinfeger die Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerstätte zu überwachen hat? Und dies nicht nur 2 Minuten Kehrarbeit vom Speicher aus beinhaltet?

Wir sind aufgrund des Inkasso-Unternehmens sehr in Sorge und hoffen auf eine
entsprechende Rückantwort von Ihnen.

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2024 | 18:45

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf Ihre Rückfragen und teile Ihnen zunächst mit, dass aus meiner Sicht rechtlich nichts dagegen spricht, dass Sie den Namen des Inkassounternehmens nennen, um welches der Fall sich dreht.

Bezogen auf die von Ihnen monierte Rechnung darf ich Ihnen weiterhin mitteilen, dass ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Mitteilung der entsprechenden Posten sich aus dem zwischen Ihnen und dem Schornsteinfeger geschlossenen Schuldverhältnis als eine Art Nebenpflicht ergibt.

Das konkrete Recht auf Aushändigung einer Rechnung bzw. Quittung bei Erhalt einer Zahlung ergibt sichaus § 368 Bürgerliches Gesetzbuch.

Sie können damit versuchen, die von Ihnen begehrten Auskünfte beim konkreten Schornsteinfeger einzufordern. Ob Sie das gewünschte Ergebnis erhalten werden, steht dann aber auf einem ganz anderen Blatt. Das von Ihnen beschriebene Beweismittel im Sinne eines Zeugenbeweises einer angeblichen Minderleistung bzw. in ihren Augen wahrscheinlich sogar Nichtleistung ist aus tatsächlicher Sicht sehr problematisch, da der Zeugenbeweis eines der unsichersten Beweismittel im Prozessrecht darstellt.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen zusätzlichen Antworten ausreichend weitergeholfen zu haben.

RA Hetényi

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER