Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre Beratung Anfrage und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Bei Einwendungen gegen eine Rechnung können Sie sich im Grunde direkt an den Rechnungssteller wenden und Ihre Einwände dort geltend machen. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Leistung nicht erbracht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, sind Sie allerdings in der Beweispflicht, d.h. Sie müssen darlegen und beweisen, worin Sie eine NichtLeistung oder eine Schlechtleistung sehen.
Letzten Endes läuft es darauf hinaus, ob Sie für Ihre Einwände Zeugen oder andere Beweismittel vorweisen können.
Im Hinblick auf die Abgabe einer Forderung an eine Inkasso Firma können Sie auch Ihre Einwände gegen diese richten, da diese die Forderung in der Regel abgekauft haben werden und für deren Eintreibung nunmehr zuständig sind.
Da ich nicht weiß, um welches Inkassounternehmen es sich handelt, kann ich Ihnen verständlicherweise auch keine Einschätzung darüber ergeben, inwieweit Sie hier in eine sprichwörtliche Falle tappen oder nicht.
Ich würde Ihnen daher raten, dass Sie Ihre Bedenken gegen die Rechnungsstellung direkt gegenüber der Inkasso Firma geltend machen. Bei dem relativ kleinen Betrag in Höhe von knapp 50 € dürfte sich der weitere Rechtsweg aus wirtschaftlichen Gründen allerdings nicht lohnen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
RA Hetényi
Sehr geehrter Herr Hetényi,
ich nehme Bezug auf Ihre Antwort, mit der Sie uns leider überhaupt nicht weitergeholfen haben...
"Bei Einwendungen gegen eine Rechnung können Sie sich im Grunde direkt an den Rechnungssteller wenden und Ihre Einwände dort geltend machen".
> Das haben wir, wie in unserem Anliegen geschildert, telefonisch und schriftlich bereits getan.
"Wenn Sie der Meinung sind, dass eine bestimmte Leistung nicht erbracht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei, sind Sie allerdings in der Beweispflicht, d.h. Sie müssen darlegen und beweisen, worin Sie eine NichtLeistung oder eine Schlechtleistung sehen".
> Auch das haben wir, wie in unserem Anliegen geschildert, telefonisch und schriftlich bereits mitgeteilt.
"Letzten Endes läuft es darauf hinaus, ob Sie für Ihre Einwände Zeugen oder andere Beweismittel vorweisen können".
> Mein Mann hatte Home Office und war im Haus, direkt eine Türe weiter.
Er hat das alles mitbekommen, aber zu diesem Zeitpunkt wussten wir ja noch nicht,
dass man uns für 2 Minuten Arbeit € 50,37 in Rechnung stellt. (Anmerkung: Das wäre ein Stundenlohn von € 1.500,- €!!!)
"Da ich nicht weiß, um welches Inkassounternehmen es sich handelt, kann ich Ihnen verständlicherweise auch keine Einschätzung darüber ergeben, inwieweit Sie hier in eine sprichwörtliche Falle tappen oder nicht".
>Hätte ich öffentlich den Namen dieses Unternehmen nennen dürfen?
Und ganz zum Schluss raten Sie uns dazu, dass sich "der weitere Rechtsweg bei dem relativ kleinen Betrag in Höhe von knapp 50 € nicht lohnen dürfte".
>Herr Hetényi, wir haben 50 € eingesetzt, um Rechtshilfe zu bekommen. Ihre Antworten sind für uns leider keinerlei Hilfe.
Gibt es nicht eine gesetzliche Grundlage, dass auch ein Schornsteinfeger seine Rechnung im Streitfall so offenlegen muss, dass man die jeweiligen Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, mit den dazugehörigen Arbeitswerten (Kosten) vergleichen kann? Es muss uns doch anhand der Rechnung möglich sein, die Höhe der Forderung nachvollziehen zu können...
Es wurde von unserer Seite her kein Pauschalsatz mit dem Schornsteinfeger vereinbart!
Gelten für Schornsteinfeger nicht die gleichen Regelungen wie für Handwerker?
Können wir mit einem entsprechenden Paragraphen die Auflistung der geleisteten Arbeitszeit nebst Stundensatz fordern?
Ist es nicht so, dass bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten der Schornsteinfeger die Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerstätte zu überwachen hat? Und dies nicht nur 2 Minuten Kehrarbeit vom Speicher aus beinhaltet?
Wir sind aufgrund des Inkasso-Unternehmens sehr in Sorge und hoffen auf eine
entsprechende Rückantwort von Ihnen.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre Rückfragen und teile Ihnen zunächst mit, dass aus meiner Sicht rechtlich nichts dagegen spricht, dass Sie den Namen des Inkassounternehmens nennen, um welches der Fall sich dreht.
Bezogen auf die von Ihnen monierte Rechnung darf ich Ihnen weiterhin mitteilen, dass ein Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Mitteilung der entsprechenden Posten sich aus dem zwischen Ihnen und dem Schornsteinfeger geschlossenen Schuldverhältnis als eine Art Nebenpflicht ergibt.
Das konkrete Recht auf Aushändigung einer Rechnung bzw. Quittung bei Erhalt einer Zahlung ergibt sichaus § 368 Bürgerliches Gesetzbuch.
Sie können damit versuchen, die von Ihnen begehrten Auskünfte beim konkreten Schornsteinfeger einzufordern. Ob Sie das gewünschte Ergebnis erhalten werden, steht dann aber auf einem ganz anderen Blatt. Das von Ihnen beschriebene Beweismittel im Sinne eines Zeugenbeweises einer angeblichen Minderleistung bzw. in ihren Augen wahrscheinlich sogar Nichtleistung ist aus tatsächlicher Sicht sehr problematisch, da der Zeugenbeweis eines der unsichersten Beweismittel im Prozessrecht darstellt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen zusätzlichen Antworten ausreichend weitergeholfen zu haben.
RA Hetényi