Schönheitsreparaturen: Relativierung einer starren Fristenregelung
| 7. September 2006 17:01
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
im September 2002 bezog ich eine Genossenschaftswohnung, die ich jetzt wieder verlassen werde. Verlangt wird das Streichen der Holztüren, nicht aber das Streichen der Wände.
Gehe ich recht in der Annahme, dass eine starre Regelung nicht vorliegt und ich die Arbeiten durchführen muss?
Vielen Dank für die Hilfe.
Im Folgenden die entsprechenden Paragraphen der Verträge:
Mietvertrag §3 Absatz 5:
Außerdem sind vom Mitglied nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung:
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (vgl. Nrn 4 und 11 AVB).
AVB:
Nr. 4
Erhaltung der überlassenen Wohnung
(1) Das Mitglied hat die überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausrechende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die
Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(3) lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.