Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1.Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt müssen Sie keine weiteren Renovierungsarbeiten ausführen. Wie Sie bereits selbst herausgefunden haben, ist eine starre Fristenregelung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten durch den Bundesgerichtshof als unwirksam angesehen worden (BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03
).
2. Bitte prüfen Sie aber sicherheitshalber Ihren Mietvertrag nochmals hinsichtlich des Wortlautes der Renovierungsklausel: ist darin die Formulierung enthalten, dass die Arbeiten "im Allgemeinen" nach den angegebenen Fristen zu erfüllen sind, liegt keine starre Fristenklausel vor!
3. Wenn die starre Fristenregelung vorliegt, ist diese wie gerade ausgeführt unwirksam. Dadurch wird auch die Quotenregelung betroffen. Die beiden Regelungen hängen inhaltlich zusammen, weil die Quotenregelung den Fall betrifft, dass Sie vor Eintritt einer Frist zur Schönheitsreparatur ausziehen und somit diese Reparatur noch nicht durchgeführt ist. Da aber aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel für Sie keine Pflicht zur Ausführung der Arbeiten mehr besteht, müssen Sie auch keine Teilzahlung mehr leisten.
4. Weiteres Vorgehen
Teilen Sie Ihrem Vermieter Mitte September mit, dass Sie aus Kulanz das Bad und die Abstellkammer mit neuer Tapete und Farbe ausgestattet haben. Sagen Sie ihm, dass Sie aufgrund der unwirksamen Vereinbarung darüber hinaus keine weiteren Reparaturen vornehmen werden und auch keine Zahlung leisten werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hinreichenden Rat erteilen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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Diese Antwort ist vom 30.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.06.2005
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14:40
Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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