Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat ist Ziffer 2 des Vertrages wirksam, da es sich hierbei nicht um eine starre Fristenregelung handelt.
Ziffer 3 des Vertrages bezieht sich jedoch wiederum auf starre Fristen. Ob eine solche Klausel unwirksam ist, weil sie gegen § 307 BGB
verstößt, ist höchstrichterlich leider noch nicht geklärt:
Der BGH hat zwar in einer Entscheidung vom 26.5.2004 (VIII ZR 77/03
, NZM 2004, 615
) eine Abgeltungsklausel, die an eine starre Fristenregelung geknüpft war, als wirksam "durchgehen" lassen. Seit der Entscheidung vom 23.6.2005, die die Unwirksamkeit solcher starrer Renovierungsfristen festgestellt hat, wird diese Rechtsprechung des BGH aber nicht mehr haltbar sein. Der BGH hat auch informell zu erkennen gegeben, daß er so heute nicht mehr entscheiden würde.
Das LG Hamburg hat deshalb konsequenterweise eine Abgeltungsklausel mit starrer Fristenregelung als unwirksam bezeichnet (LG Hamburg v. 17.6.2005 - 311 S 152/04
, NZM 2005, 537
).
Mir ist bekannt, daß diese Auffassung auch von einzelnen Mietrichtern beim AG Köln vertreten wird - Entscheidungen dazu liegen mir aber noch nicht vor.
Es spricht daher einiges dafür, mit dem Urteil des LG Hamburg die Quotenklausel auch Ihres Vertrages unwirksam ist. Auf dieses Urteil sollten Sie sich im Streitfall beziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für Ihre schnelle und individuelle Antwort! Schade, dass dieser Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Dennoch hat uns Ihre Antwort sehr weitergeholfen!
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A. Schwartmann