Schönheitsreparaturen? - Müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?
| 9. September 2010 19:42
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Preis:
38€
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Wundke
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei Auszüge aus einem Mietvertrages (Standard-Vertrag) und Anlagen hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile bzgl. Schönheitsreparaturen.
Die Verwaltung ist der Auffassung dass Schönheitsreparaturen bei Wohnungsübergabe fällig sind was m.E. aber unzutreffend ist so dass ich sie nur "besenrein" (also im jetzigen etwas "älteren" Zustand ohne Möbel) übergeben möchte.
Hinzuzufügen ist noch dass die Wohnung von einer verstorbenen Verwandten ist so dass kein Mieter der Wohnung (nur Verwandte) der Ansprechpartner ist.
Meine Frage: Müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?
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Ziffer 5: Erhaltung der Mietsache:
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(2) Die Mieter haben während der Mietzeit die von ihnen gemäß 8 3 Abs. 5 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch das Wohnungsynternehmen nach Maßgabe des Fristenplanes, der ihnen gemäß § 9 übergeben wurde und der Bestandteil dieses Vertrages ist, auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie
sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.
Die Mieter sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Sie sind für den Umfang der im Laufe der Mierzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so
istdas Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
.....
Ziffer 13 Rückgabe der Miefräume
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch beim Auszug sind die überlassenen Räume in sauberem und ungezieferfreiem Zustand ordnungsmäßig zu übergeben.
(2) Haben die Mieter Änderungen der Mietsache im Sinne von Ziffer 7 Abs. 1 der „Allgemeinen Vertrags
bestimmungen" vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zum Auszug
wieder herzustellen....
(3) Haben die Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Ziffer 5 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen" fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, Weisungen über die Ausführung zu erteilen, die sich im Rahmen der in Ziffer 5 Abs. 2 von den Mietern übernommenen Verpflichtungen halten müssen. Kommen die Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zum Tage des Auszuges nach, so haben sie dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch das Wonnungsunternehmen zu erstatten. ...
(4) Sind beim Auszug Schönheitsreparaturen in einzelnen Räumen noch nicht fällig, so haben die Mieter an das Wohnungsunternehmen die später zu erwartenden Kosten anteilig zu zanlen. Der Kostenanteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheits
reparaturen bereits abgelaufenen Zeiträumen.
...
§ 9 Empfangsbestätigung
Die Mieter bestätigen, die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen" (Fassung A 1963) sowie folgende Anlagen erhalten zu haben:
Hausordnung, Fristenplan für Schönheitsreparaturen,...
Fristenplan für Schönheitsreparaturen
Während der Mietzeit haben die Mieter die Schönheitsreparaturen (Ziffer 5 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen") jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre,
In Koch-/Eßküchen oder Kochnischen spätestens alle 3 Jahre,
In Bädern und in Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3 Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre,
In Fluren, Dielen und Aborten spätestens alle 5 Jahre,
In sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von Vorstehendem sind die Innenanstriche der Fenster, sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in Wohn/Koch/Eßküchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.
Vielen Dank