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Schönheitsreparaturen? - Müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

| 9. September 2010 19:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei Auszüge aus einem Mietvertrages (Standard-Vertrag) und Anlagen hinsichtlich der wesentlichen Bestandteile bzgl. Schönheitsreparaturen.

Die Verwaltung ist der Auffassung dass Schönheitsreparaturen bei Wohnungsübergabe fällig sind was m.E. aber unzutreffend ist so dass ich sie nur "besenrein" (also im jetzigen etwas "älteren" Zustand ohne Möbel) übergeben möchte.

Hinzuzufügen ist noch dass die Wohnung von einer verstorbenen Verwandten ist so dass kein Mieter der Wohnung (nur Verwandte) der Ansprechpartner ist.

Meine Frage: Müssen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden?

..
Ziffer 5: Erhaltung der Mietsache:
..

(2) Die Mieter haben während der Mietzeit die von ihnen gemäß 8 3 Abs. 5 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch das Wohnungsynternehmen nach Maßgabe des Fristenplanes, der ihnen gemäß § 9 übergeben wurde und der Bestandteil dieses Vertrages ist, aus­zuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie
sämtliche anderen Anstriche innerhalb der Wohnung einschließlich derjenigen an Einbaumöbeln.
Die Mieter sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Aus­führungsart abzuweichen. Sie sind für den Umfang der im Laufe der Mierzeit ausgeführten Schönheits­reparaturen beweispflichtig.

(3) Läßt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Woh­nung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so
istdas Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
.....

Ziffer 13 Rückgabe der Miefräume

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch beim Auszug sind die überlassenen Räume in sauberem und ungezieferfreiem Zustand ordnungsmäßig zu übergeben.
(2) Haben die Mieter Änderungen der Mietsache im Sinne von Ziffer 7 Abs. 1 der „Allgemeinen Vertrags­
bestimmungen" vorgenommen, so haben sie den ursprünglichen Zustand spätestens bis zum Auszug
wieder herzustellen....
(3) Haben die Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Ziffer 5 Abs. 2 der „All­gemeinen Vertragsbestimmungen" fälligen Schönheitsreparaturen spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, Weisungen über die Ausführung zu erteilen, die sich im Rahmen der in Ziffer 5 Abs. 2 von den Mietern übernommenen Verpflich­tungen halten müssen. Kommen die Mieter dieser Verpflichtung nicht bis spätestens zum Tage des Aus­zuges nach, so haben sie dem Wohnungsunternehmen die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch das Wonnungsunternehmen zu erstatten. ...
(4) Sind beim Auszug Schönheitsreparaturen in einzelnen Räumen noch nicht fällig, so haben die Mieter an das Wohnungsunternehmen die später zu erwartenden Kosten anteilig zu zanlen. Der Kostenanteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheits­
reparaturen bereits abgelaufenen Zeiträumen.
...


§ 9 Empfangsbestätigung
Die Mieter bestätigen, die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen" (Fassung A 1963) sowie folgende An­lagen erhalten zu haben:
Hausordnung, Fristenplan für Schönheitsreparaturen,...

Fristenplan für Schönheitsreparaturen

Während der Mietzeit haben die Mieter die Schönheitsreparaturen (Ziffer 5 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbestimmungen") jeweils spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
In Wohnküchen spätestens alle 2 Jahre,
In Koch-/Eßküchen oder Kochnischen spätestens alle 3 Jahre,
In Bädern und in Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 3 Jahre,
In Wohn- und Schlafräumen spätestens alle 5 Jahre,
In Fluren, Dielen und Aborten spätestens alle 5 Jahre,
In sonstigen Nebenräumen spätestens alle 7 Jahre.
Abweichend von Vorstehendem sind die Innenanstriche der Fenster, sowie die Anstriche der Türen, Heiz­körper, Versorgungsleitungen und Einbaumöbel in Wohn/Koch/Eßküchen, Bädern und Räumen mit Duschanlagen spätestens alle 4 Jahre durchzuführen.

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen die Schönheitsreparaturen nicht ausführen. Die entsprechenden Klauseln Ihres Mietvertrages sind unwirksam. Die besenreine Rückgabe reicht völlig. Dazu zum besseren Verständins noch wie folgt:

Unwirksam ist in jedem Fall eine Klausel, nach welcher der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb starrer Fristen durchführen muss. Wirksam wäre es dagegen, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen nur "in der Regel" oder "normalerweise" oder "im Allgemeinen" nach 3, 5, oder 7 Jahren durchführen muss, also wenn Abweichungen von den genannten Fristen möglich sind.

Trifft eine unwirksame Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen mit einer zusätzlich im Mietvertrag vereinbarten quotenmäßigen Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle zusammen, ist auch diese Vereinbarung unwirksam. Unwirksam ist auch eine Vereinbarung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, wenn dieser diese zwar - nach einem wirksamen (lockeren) Fristenplan - durchführen muss, zusätzlich jedoch zu einer Endrenovierung verpflichtet werden soll.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2010 | 19:09

Einfache Ja/Nein Antwort reicht aus:
Müssen Holzverkleidung an der Decke abgenommen werden bzw. muss Decke dann hergerichtet werden?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2010 | 08:38

Nein! :)

Ergänzung vom Anwalt 14. September 2010 | 08:47

... u.U. muß die Deckenverkleidung doch ab. Mit "Schönheitsreparaturen", auf welches sich die Ausgangsfrage bezog, hat das jeodch nichts mehr zu tun. Der Vermieter kann verlangen, dass "Einbauten" des Mieters beseitigt werden.

Bewertung des Fragestellers 12. September 2010 | 09:19

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