Sehr geehrter Fragesteller,
wie meistens kommt es auf den genauen Wortlaut des Mietvertrages an.
Grundsätzlich gilt aber folgendes:
Eine Formularklausel, nach der der Mieter eine Endrenovierung vorzunehmen hat unabhängig vom Ablauf bestimmter Fristen oder des Bedarfs ist nach §307 BGB unwirksam. Und zwar selbst dann, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde oder eine isolierte Endrenovierungsklausel vorliegt, nach der die Wohnung in einem bestimmten Zustand zurück zu geben ist (BGH Urteil vom 12.09.2007, Az.: VIII ZR 316/06).
Zur Endrenovierung ist der Mieter nur dann verpflichtet, wenn er sich vertragswidrig nicht an eine wirksame Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen hat. Eine Schönheitsreparaturkleusel ist in der Regel unwirksam, wenn sie einen "starren Fristenplan" enthält ("mindestens, spätestens alle drei/fünf Jahre"), also nicht berücksichtigt, dass unterschiedliche Mieter die Wohnung auch unterschiedlich abnutzen. Dadurch sind diejenigen unangemessen benachteiligt, die sehr sorgsam mit der Wohnung umgehen, so dass eine Renovierung eigentlich erst viel später erforderlich wäre.
Treffen allerdings in einem Formular- Mietvertrag die (wirksame) Verpflichtung zu laufenden Schönheitsreparaturen und zusätzlich eine Verpflichtung zur Endrenovierung zusammen, sind sie insgesamt unwirksam (BGH Urteil vom 14.05.2003, VIII ZR 308/02). Der Mieter braucht in diesem Fall gar keine Schönheitsreparaturen ausführen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter die Wohnung ohne jede Instandsetzung verlassen darf. Er braucht nur die Schäden nicht beseitigen, die durch die vertragsgemäße Nutzung entstanden sind (normale Abnutzung oder vertragsgemäße Umgestaltung). Alle Schäden, die durch vertragswidrige Benutzung entstanden sind, sind zu beseitigen.
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Sebastian Belgardt
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