Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
§ 14 Nr. 2 des Formularmietvertrages dürfte nach erster Beurteilung der Rechtslage für sich alleine genommen keine unangemessene Benachteiligung für den Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
bedeuten, da es sich nur um Regelfristen und damit nicht um starre Fristen handelt. Die Formulierung " in der Regel " lässt nämlich gerade eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Abnutzungszustand der Wohnung zu.
Da die Wohnung jedoch in unrenoviertem Zustand übergeben wurde, könnte dennoch eine unangemessene Benachteiligung gegeben sein. Der Mieter darf nämlich grundsätzlich nur verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen auszuführen, die auf Grund eigenen Mietgebrauchs erforderlich sind. Entscheidend könnte damit werden, wie der Zustand der Wohnung bei Bezug war.
Hierauf käme es unter Umständen gar nicht an, wenn die Abgeltungsklausel des § 14 Nr. 3 des Formularmietvertrages unwirksam ist.
Hiervon ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
( Urteil vom 18.10.2006, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a> ) auszugehen, wenn die im Vertrag angegebenen Abgeltungsquoten starr nach Mietzeit berechnet werden und keine Anpassung an den tatsächlichen Abnutzungszustand der Wohnung erlauben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Danke für Ihre Antwort. Ist denn die Abgeltungsklausel auch unwirksam wenn die unter §14 Nr.2 geforderten Fristen nicht eingehalten wurden? (z.B. Küche wurde seit >5 Jahren nicht mehr renoviert)
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Entscheidend ist, ob die Klausel die tatsächliche Abnutzung, also die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung, berücksichtigt.
Wenn dies nicht der Fall ist, wovon ich zunächst ausgehe, so ist es unerheblich, ob die Wohnung in den als in der Regel für angemessen erachteten Intervallen renoviert wurde oder nicht !
Ich hoffe Ihre Frage(n) soweit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt