Gerne zu Ihren Fragen:
- Wer haftet im Schadensfall, wenn nicht klar geregelt ist wer am Tag des Unfalls in der Pflicht war?
Antwort: Den Vermieter als Eigentümer der Immobilie trifft grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht, sofern das kommunale Satzungsrecht dies dem Straßenanlieger übertragen hat und der das nicht rechtlich wirksam (s.u.) an seine Mieter oder Dritte übertragen oder beauftragt hat.
- Müssen die Mieter untereinander Regeln wer wann dran ist oder muss dies der Vermieter machen?
Antwort: Dieses im Mietvertrag – zumindest aber durch eine verbindliche Hausordnung zu regeln, ist Sache des Vermieters. Eine allgemein in der Durchführung offene Hausordnung („Dort heißt es, dass der Winterdienst von Woche zu Woche unter allen Hausbewohnern in fortlaufender Reihe wechselt.) scheint aus der Ferne – ohne Kenntnis des Vertrags, der Hausordnung und der örtlichen Verhältnisse – den Anforderungen einer subjektiv verbindlichen Hausordnung nicht zu genügen.
Denn die Mieter untereinander haben kein wechselseitiges Weisungsrecht, wie ja Ihr Fall auf der Tatsachenebene anschaulich zeigt.
- Wenn in den letzten 5 Jahren ausschließlich ich Winterdienst gemacht habe, können sich die übrigen Mietparteien dann irgendwann auf eine Art Gewohnheitsrecht berufen und stillschweigend davon ausgehen, dass ich das grundsätzlich immer mache?
Antwort: Ein Gewohnheitsrecht zugunsten der Mieter erkenne ich hier nicht. Zugunsten des Vermieters dann nicht, wenn nicht besondere Umstände hinzu kämen, z.B. entgeltgleiche Privilegien oder ein konkludentes gegenseitiges Einvernehmen, auf das der Vermieter vertrauen durfte.
Sie sollten aber vorsorglich Ihrem Vermieter Ihren „Rückzug" rechtzeitig anzeigen, damit der rechtzeitig Vorsorge treffen kann, seine prinzipielle Verkehrssicherungspflicht als Eigentümer der Immobilie wahrzunehmen. Explizit dann, wenn der „nicht im Haus wohnt", wie Sie schreiben.
Machen Sie den Vermieter darauf aufmerksam, dass eine Haftpflichtversicherung bei Verschulden ggf. nicht eintritt, was schlimmstenfalls auch für einen säumigen Mieter so sein könnte, wenn ein Gericht durch Auslegung des Mietvertrag und der angehängten Hausordnung (beides liegt mir nicht vor!) zu einer Haftung als Gesamtschuldner käme.
Die sicherste Lösung für beide Seiten wäre ein sachkundiger ggf. zertifizierter Winterdienst, den der Vermieter dann nach einem gerechten Schlüssel – der vorliegend übrigens auch fehlt - umlegen darf.
Machen Sie das unbedingt schriftlich per Einwurfeinschreiben (Kenntnis vom Inhalt und Posteinwurf durch einen Zeugen). Und weil Sie schreiben „den Vermieter habe ich schon einmal auf diesen Umstand hingewiesen verbunden mit der Bitte eine konkrete Regelung zu treffen, passiert ist nichts" sollten Sie eine angemessene Frist setzen. Je nach Wetterlage sogar eine sofortige Klärung fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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