Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Voraussetzung dafür, dass infolge einer Strafanzeige strafrechtliche Schritte eingeleitet werden und ggf. eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Ein Verdacht muss auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, der auf die Begehung der im Raum stehenden Straftat schließen lässt. Bloße Vermutungen sind hierfür indes nicht ausreichend.
Sie teilen mit, dass Sie davon ausgehen, dass Ihr Schwester die Schmuckgegenstände unterschlagen hat. Konkrete Anhaltspunkte objektiver Art kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung indes nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund schätze ich es als unwahrscheinlich ein, dass eine Strafanzeige den gewünschten Erfolg bringt. Einer Strafanzeige würde ich nur Erfolgsaussichten beimessen, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass Ihre Schwester die Unterschlagung begangen hat.
Wenn Ihnen infolge des Erbfalles der Schmuck gemeinsam gehört, so haben Sie gemäß § 745 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, von der Schwester zu verlangen, dass diese den Versicherungsfall meldet bzw. an der Meldung mitwirkt. Wenn Sie infolge der unterlassenen Mitwirkung der Schwester Ansprüche verwirkt haben, so können Sie Ihre Schwester in der Tat in Regress nehmen, indem Sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Geldbetrages von ihr verlangen, der erforderlich ist, um Sie für Ihren Vermögensschaden zu kompensieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Kianusch Ayazi, LL.B., LL.B.
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Tel: (040) 22 86 63 28 - 0
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Wir wohnen in direkter Nachbarschaft in einem Doppelhaus. Daher hatte ich, weil ich nach dem Hochwasser intensiv an der Beseitigung der eigenen Schäden gearbeitet habe und vor Ort war, die gegenüberliegende Haushälfte meiner Schwester stets im Blick.
Es kamen als Hochwasserhelfer bei meiner Schwester lediglich vier persönliche Bekannte meiner Schwester an zwei Tagen vorbei, um meiner Schwester zu helfen. Als zusätzlicher Helfer kamen ein Arzt und dessen Kollege vorbei, die auch bei uns geholfen haben und deren Kontaktdaten wir haben. Deren integretität würde ich nicht in Frage stellen.
Kann vor dieser Schilderung der Helfersituation geschlussfolgert werden, dass es nicht plausibel erscheint, dass ein Diebstahl durch Hochwasserhelfer stattgefunden hat? Der angebliche Diebstahl wurde zudem nicht zur Anzeige gebracht.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aus der hiesigen Schilderung kann nicht geschlussfolgert werden, dass Ihre Schwester den Schmuck unterschlagen hat. Zum einen kann aus Ihrer Beobachtung nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass kein Diebstahl erfolgt ist. Zum anderen wäre durch Ihre Beobachtung - selbst wenn kein Diebstahl erfolgt wäre - kein Anhaltspunkt dafür dargetan, dass Ihre Schwester den Schmuck unterschlagen hat. Selbiges gilt für die ausgebliebene Strafanzeige, denn Ihre Schwester hat keine Rechtspflicht, einen Diebstahl zur Anzeige zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -