Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Auf den ersten Blick kommt eine Unterschlagung in Betracht. Der Unterschlagung macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Unterschlagung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ( http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html )
Meiner Einschätzung nach haben Sie jedoch durch Ihr Handeln den Straftatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt.
Bei genauer Betrachtung fehlt es zunächst an der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Denn dadurch, dass Ihr Bekannter entgegen der Absprache den Roller nach Ende der vereinbarten Garagenmietzeit nicht mehr abgeholt hat, haben Sie nach meiner Einschätzung ein Pfandrecht an dem Roller erworben.
Ein solches Vermieterpfandrecht ergibt sich aus § 562 BGB
. Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Laut Ihrer Beschreibung hat Ihr Bekannter nicht die vereinbarte Garagenmiete bezahlt. Sie haben den Roller nur verkauft, um den vereinbarten Mietzins zu erwirtschaften. Das Vermieterpfandrecht führt dazu, dass die Verwertung der Sache nicht mehr rechtswidrig war.
Für eine genauere Beurteilung kommt es jedoch darauf an, auf welche Weise Sie die Verwertung des Rollers gegenüber dem Bekannten angedroht haben. Es steht Ihnen rechtlich gesehen nicht zu, Ihren Bekannten beispielsweise nur einmal darüber zu informieren, dass dieser den Roller nun dringend abholen solle, damit Sie ihn anschließend rechtmäßig verkaufen dürfen.
Für die weitere Vorgehensweise gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Sie haben offensichtlich von der Polizei einen Anhörungsbogen erhalten. Schildern Sie darin, dass Sie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Ihr Bekannter sich nicht an die Absprachen bzgl. Mietdauer und Mietzins gehalten hat und auch auf mehrmalige Aufforderungen nicht reagierte, lediglich von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht haben. Ich weise Sie allerdings darauf hin, dass Sie damit den Verkauf des Rollers zugeben. Diesen Weg sollten Sie also nur dann einschlagen, wenn zu erwarten ist, dass dies ohnehin sicher bewiesen werden kann.
2. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht. Wenn Sie denken, dass die Verkaufshandlung selbst eventuell nicht bewiesen werden kann, sollten Sie unbedingt hiervon Gebrauch machen und gar nichts zur Sache sagen.
Für eine genauere Beurteilung des Sachverhalts wäre Akteneinsicht unbedingt notwendig, da mir nicht klar ist, was genau Ihr Bekannter bei der Polizei angegeben hat, dieses aber von großer Bedeutung sein kann. Als Anwalt bin ich verpflichtet, Ihnen zum sichersten Weg zu raten. Dieser würde darin bestehen, dass Sie einen Verteidiger mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser kann dann Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage gemeinsam mit Ihnen die optimale Verteidigigungsstrategie erarbeiten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Danke für Ihre Erläuterung. Den Verkauf kann er mir nicht beweisen,hab ihm telefonisch gesagt,das ich den Roller entsorgt habe. Er geht wohl aber davon aus,das der Roller noch in meiner Garage steht.Durfte ich den denn nun verkaufen oder eher nicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren bisherigen Erläuterungen gehe ich davon aus, dass Sie sich nicht wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben. Wie schon beschrieben, kommt es aber darauf an, inwieweit Sie den Verkauf des Rollers gegenüber Ihrem Bekannten angedroht haben. Sofern Sie dies ordnungsgemäß getan haben und damit lediglich von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht haben, haben Sie sich nicht strafbar gemacht.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt