Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lassen sich aus vielen Ereignissen herleiten. Der klassische Fall ist wohl der Verkehrsunfall. Durch das Verschulden eines anderen – in der Regel motorisierten – Verkehrsteilnehmers sind Sie unverschuldet in eine missliche Lage geraten. Schwere Verletzungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, beschädigte Kleider, Arbeitsausfall usw. können Folgen eines solchen Unfalls sein.
Der Schädiger hat Ihnen alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen. Das heißt, der Schaden muss kausal auf den Unfall bzw. das schädigende Ereignis zurückzuführen sein und darf nicht meilenweit von jeglicher Lebenserfahrung entfernt liegen.
Mit einem solchen Schadensersatzanspruch einher geht auch regelmäßig der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Der BGH und die heute ganz h.M. gehen hinsichtlich der Funktion des Schmerzensgeldes von einer Doppelfunktion aus: Der Schmerzensgeldanspruch dient dem Opfer sowohl zum Ausgleich der erlittenen Unbill als auch seiner Genugtuung. Dennoch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in einen Ausgleichs- und einen Genugtuungsanspruch aufgespalten werden kann.
Dabei steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Der Schädiger soll durch Zahlung des Schmerzensgeldes dem Geschädigten in erster Linie Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung leisten.
Daneben soll der Anspruch dem Geschädigten auch zur Genugtuung dienen. Daraus folgt, dass bei der Schadensbemessung nicht lediglich Umstände, die sich aus der Person des Verletzten ergeben, sondern auch solche, die in der Person des Schädigers ihren Ursprung haben, zu berücksichtigen sind.
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes werden die verschiedenen Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in welchen die Autoren und Herausgeber gerichtliche Entscheidungen nach Verletzungen und der entsprechenden Höhe des Schmerzensgeldes aufbereitet haben.
So lassen sich Ansprüche auf Schmerzensgeld und die Höhe des Betrages sehr gut ermitteln und mit gerichtlichen Entscheidungen untermauern.
Der Weg zum Anwalt lohnt auch hier in jedem Fall.
In Ihrem Fall muss man trennen zwischen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Schadensersatz für beschädigte Kleidung, Verdienstausfall ggf. Heilbehandlungskosten sind denkbar und müssen der Höhe nach geltend gemacht werden.
Schmerzensgeld richtet sich nach der Tabelle. Bei einer leichten Bissverletzung am Bein sehen die Tabellen Beträge um die 500 Euro vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.