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Schmerzensgeld für Hundebiss?

5. Juli 2009 07:24 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller

Hallo

Darf man Schmerzensgeld vom Versicherten eines Hundes verlangen? Da meine Mutter sich einer Opeation stellen muss wegen einem schweren Hundebiss?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Ihre Anfrage ist mit einem klaren "Ja" zu beantworten. Der Anspruch Ihrer Mutter rechtfertigt sich aus § 833 S. 1 BGB , wonach der Tierhalter verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, welcher durch ein Tier verursacht wird, wenn ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Es handelt sich hierbei um den besonderen Fall einer Gefährdungshaftung, wofür ein verschulden des Tierhalters nicht erforderlich ist, da das reine Halten eines Hundes als potentielle Gefahr angesehen wird.

Vom Schadensumfang ist auch ein Schmerzensgeld erfasst, welches Sie gegen den Hundehalter geltend machen müssen. Möglicherweise tritt auch eine Hundehaftpflicht des Tierhalters für den entstandenen Schaden ein. Dies müssten Sie mit dem Tierhalter abklären.

Sie sollten sich also schnellstmöglich mit dem Tierhalter in Verbindung setzen und Ihre berechtigten Ansprüche anmelden. Gerne übernehme ich die Angelegenheit für Sie bzw. Ihre Mutter.

Zur Höhe des zu erwartenden Schmerzensgeldes ist auszuführen, dass das Schmerzensgeld eine Ausgleichs - und Genugtuungsfunktion wahrnehmen soll. Maßgebliche Faktoren für die Bemessung sind z.B. Ausmaß und Schwere der erlittenen physischen und psychischen Störungen, das Alter des Verletzten, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Dauer einer stationären behandlung, durchgeführte Operationen, Bestehenbleiben von dauerhaften Behinderungen oder Entstellungen. Dies sind jedoch nur einige Faktoren, welche bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle spielen können. Letztendlich kommt es auf den Einzelfall an. Mindernd müsste ein Mitverschulden der verletzten Person berücksichitgt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage ermöglicht zu haben. Bei Bedarf einer weitergehenden Beratung oder Vertretung dürfen Sie sich gerne an mich wenden.

Bis dahin verbleibe ich


Mit freundlichen Grüßen


Yvonne Müller
Rechtsanwältin


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