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Schmerzensgeld aufgrund Dekubitus - Abfindungserklärung

15. September 2010 08:31 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Stein

Bei meinem Vater (geb. 29.7.1938, Bewohner eines Pflegeheims seit 2006, Pflegefall Stufe 3 nach Schlaganfall) entstand Anfang März 2010 ein Dekubitus (Druckgeschwüre 3. Grades), trotz der Tatsache, dass er in den vergangenen Jahren durchgehend auf einer Wechseldruckmatratze lag. Aufgrund der meinem Vater – insb. durch die mangelhafte Dekubitusprophylaxe - entstandenen Schmerzen und sonstigen Schäden forderte ich von dem Pflegeheim ein angemessenes Schmerzensgeld bzw. einen Schadensersatz wegen unsorgfältiger Pflegeleistungen.

Nach zahlreichen Schriftwechseln und diversen Telefonaten verständigte ich mich mit der Versicherung des Pflegeheims auf einen Erledigungsvergleich. Die Abfindungserklärung der Versicherung enthielt folgenden Passus: „Gegen Zahlung eines Betrages von X.XXX,- € erkläre ich hiermit, wegen aller Ersatzansprüche anlässlich dieses Schadenfalles gleichgültig, ob sie bekannt oder unbekannt, ob sie voraussehbar sind oder nicht, gegen X vertreten durch Y Versicherung und jeden weiteren Mitversicherten, sowie etwaige Gesamtschuldner für jetzt und alle Zukunft endgültig abgefunden zu sein." Schadentag lt. Abfindungserklärung: „2007 – 06.09.2010".

Und genau an dieser Stelle benötige ich juristische Unterstützung von einem (wirklich) erfahrenen, spezialisierten Rechtsanwalt. Ich habe die Abfindungserklärung in der vorliegenden Form bisher nicht unterschrieben. Meine Fragen beziehen sich auf den in der Abfindungserklärung enthaltenen o.g. Passus:

(1)
Angenommen der (Anfang März 2010 entstandene) Dekubitus (der Gegenstand der Abfindungserklärung ist) ist bis heute (15.09.2010) vollständig abgeheilt:
Verzichte ich durch meine Unterschrift auf die Geltendmachung von ggf. in Zukunft entstehenden „neuen" Schadensersatzansprüchen ? Sollte bspw. bei meinem Vater aufgrund von weiteren Pflegefehlern erneut ein Dekubitus an der gleichen Körperstelle auftreten und sollten sich durch diesen erneuten Schadensfall noch viel schlimmere Folgeschäden ergeben, hätte ich dann dennoch die Möglichkeit, entsprechende neue Ansprüche geltend zu machen ?

(2)
Meine Schadensersatzforderung bezog sich auf alle Schäden/Schmerzen, die meinem Vater in der Vergangenheit bis zum 06.09.2010 (Schadentag lt. Abfindungserklärung: „2007 – 06.09.2010") aufgrund von Pflegefehlern entstanden sind. Die Annahme einer Abfindung betrachtete ich daher als Ausgleich für die bereits entstanden Schäden, nicht jedoch auch als Abgeltung für alle weiteren, in Zukunft ggf. entstehenden Schäden oder Folgeschäden. Ist meine Annahme richtig ?

(3)
Angenommen der (Anfang März 2010 entstandene) Dekubitus (der Gegenstand der Abfindungserklärung ist) ist bis heute (15.09.2010) nicht vollständig verheilt:
Verzichte ich durch meine Unterschrift auf die Geltendmachung von weiteren (zusätzlichen, evtl. viel höheren) Schmerzensgeld-Ansprüchen aufgrund von ggf. in Zukunft entstehenden Folgeschäden oder Verschlimmerungen des bestehenden Dekubitus ? Sollten sich bspw. durch eine Verschlimmerung des vorhandenen Dekubitus in Zukunft noch viel schlimmere Folgeschäden ergeben, dann hätte ich wahrscheinlich keinerlei Möglichkeit mehr, entsprechende zusätzliche Ansprüche geltend zu machen, oder ?

Ich hoffe, Sie können mein kleines Problemchen nachvollziehen. Kurze, knappe Antworten sind völlig ausreichend. Bitte nur antworten, wenn Sie auf entsprechende Erfahrungen der Vergangenheit zurückgreifen können. Bloße Vermutungen bringen mich an dieser Stelle nicht weiter. Besten Dank für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Herzlichen Dank für ihre Anfrage.

Zur Frage 1
Nein! Denn die vorliegende Form des Abfindungsvergleiches bezieht alle Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ein. Nachforderungen sind ausgeschlossen, auch wenn sich der Schadensverlauf anders entwickelt, als bei Vergleichsabschluss eingeschätzt (bereits entschieden durch BGH NJW 1984, 115 ; LG Stuttgart DAR 2007, 467 ).

Zur Frage 2
Ihre Annahme ist falsch. Es kommt nur auf den Text der Abfindungsvereinbarung an.

Zur Frage 3
Die Geltendmachung weiterer Schäden ist ausgeschlossen.

Zum weiteren Vorgehen:

Die Geltendmachung von realistischerweise zu erwartenden Folgeschäden (ergibt sich aus den ärztlichen Attesten ) kann man jedoch im Abfindungsvergleich vorbehalten. Darauf gehen die Haftpflichtversicherer allerdings regelmäßig nicht ein und bieten lieber einen etwas erhöhten Abfindungsbetrag an.

Da die Haftung dem Grunde nach feststeht, kommt der Versicherer auch für die außergerichtlichen Anwaltskosten auf. Ich schlage deshalb vor, dass sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben um ganz sicher zu gehen, dass auch alle möglichen Ansprüche benannt und richtig beziffert worden sind (ist auch ein fiktiver Haushaltsführungsschaden berücksichtigt?). Ich bin auf Medizinrecht spezialisiert und gerne bereit, die Sache zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stein
Fachanwalt f. Medizinrecht



Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2010 | 10:00

Hallo,
leider muss ich doch noch einmal von meinem einmaligen Nachfragerecht Gebrauch machen:

zu 1):
Ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Antwort richtig verstehe bzw. ob Sie meine Frage richtig verstanden haben. Daher noch einmal meine Frage etwas anders ausgedrückt: Angenommen der Dekubitus von März 2010 ist vollständig ausgeheilt und es ereignet sich in drei Monaten ein neues Schadensereignis, bspw. wiederum ein Dekubitus an der gleichen Stelle aufgrund von Pflegefehlern. Kann ich dann erneut Ansprüche geltend machen, weil es sich ja um einen völlig neuen Fall/Vorgang handeln würde, oder nicht ?
Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. September 2010 | 11:01

Gerne beantworte ich ihre Nachfrage.

Ansprüche aus dem jetzigen Pflegefehler können sie bei einem völligen Abheilen des jetzigen Dekubitus und erneuter Erkrankung nur geltend machen, wenn

1. das im Abfindungsvergleich nicht ausgeschlossen ist (in der jetzigen Form schließt dass der mitgeteilte Abfindungsvergleich aus)

und

2. der erneute Dekubitus kausal auf den ursprünglichen Pflegefehler zurückzuführen ist (Nachweisproblem).

Aus meiner Sicht ist der Abfindungsvergleich dringend änderungsbedürftig, weil sie zu Recht das Risiko sehen, dass eine erneute Erkrankung wegen des jetzigen Pflegefehler nicht ausgeschlossen werden kann, aber von der Haftpflichtversicherung wegen des vereinbarten Abfindungsvergleichs nicht zu ersetzen ist.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, das eine nachträgliche Geltendmachung bei dieser Form des Abfindungsvergleichs rechtlich nicht durchsetzbar ist. Sie müssen deshalb vor dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung handeln.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Stein
Fachanwalt f. Medizinrecht

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