Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das von Ihrem Anwalt als angemessen bezeichnete Schmerzensgeld in Höhe von 2500 Euro halte ich unter Berücksichtigung von Rechtsprechungsentscheidungen in vergleichbarer Fällen für durchaus angemessen.
Im Hinblick auf diesen Betrag, der vom Täter anerkannt worden ist, ist eine Rate von monatlich nur 50 Euro zu niedrig bemessen. Sie müssen sich auf diesen Betrag auch nicht einlassen, sondern können als Geschädigter auf eine sofortige und vollständige Zahlung bestehen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass der Täter Ihnen neben dem Schmerzensgeldbetrag auch eine Verzinsung dieses Betrages schuldet.
Soweit ich Sie hier richtig verstanden habe, liegt zu Ihren Gunsten bislang keine Titulierung Ihres Anspruches vor, sei es in Form eines Urteils oder eine notariellen Urkunde, in der der Täter die Forderung dem Grund nach und der Höhe nach anerkennt. Hierfür sollten Sie Sorge tragen und zudem vom Schuldner Nachweise über seine Leistungsfähigkeit fordern, um beurteilen zu können, ob die 50 Euro angemessen sind und sich für Sie dann eine weitere Rechtsverfolgung lohnt.
Allerdings muss natürlich hier beachtet werden, dass die Tat von einem Minderjährigen begangen worden ist, der erfahrungsgemäß noch nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt. Dessen ungeachtet sollten Sie sich aber geeignete Nachweise vorlegen lassen. Sollte sich dann herausstellen, dass die 50 Euro das äußerste dessen sind, was der Täter leisten kann, müssen Sie diesen Betrag dann leider wohl hinnehmen. Sie sollten aber jedenfalls dafür Sorge tragen, dass dies in einer Vereinbarung explicit festgehalten wird und dem Schuldner auch auferlegt wird, dass er dann , wenn er mit der Zahlung einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, die dann noch offenstehende Forderung auf einmal zu zahlen hat. Auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sollte er ebenfalls verzichten. Da er noch minderjährig ist, sollten Sie auch für eine entsprechende Genehmigung durch seine Eltern sorgen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Hallo Herr Klein,
es ist richtig, dass uns bisher keine Titulierung des Anspruches vorliegt.
Wir werden mit unserem Anwalt in Kontakt treten und ihm mitteilen, dass wir uns auf die vom Täter angegebene Ratenzahlung nicht einlassen möchten und dass er die notwendigen Einkommensnachweise einholen soll.
Meine Rückfrage:
Sofern diese Nachweise vorliegen, wer entscheidet ob eine Ratenzahlung in Frage kommt und wieviel der Täter letztendlich monatlich abbezahlen kann?
Und hat der Anwalt dann die von Ihnen genannte Vereinbarung zu fertigen ?
Herzlichen Dank für Ihre professionelle und ausführliche Hilfe.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie entscheiden, ob und in welcher Höhe Raten gezahlt werden, wobei Sie -wenn Sie diese gewähren- den Zinsanspruch nicht vergessen sollten. Ihr Anwalt kann eine solche Vereinbarung fertigen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein