Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich sollten Sie schon wegen der Schwere der Verletzung einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 11 S. 2 StVG
und setzt kein Verschulden des Gegners voraus. Vielmehr kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bereits dann bestehen, wenn die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG
(Gefährundshaftung) vorliegen, also wenn durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch verletzt wurde.
Zwar ist das Mitverschulden anspruchmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird aber ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bestehen, sofern Sie nachweisen können, daß die Verletzung des Fußes durch den Unfall bedingt war.
Da dieser Nachweis mit weiterem Zuwarten erfahrungsgemäß schwerer zu führen sein wird, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung Ihrer Ansprüche und der Anmeldung des Personenschadens bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragen. Gerne dürfen Sie sich diesbezüglich auch an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht