Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Sie haben hier voraussichtlich gegen § 21 StVG
(Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie jedenfalls § 316 StGB
(Trunkenheit im Verkehr) verstoßen.
II. Bitte beachten Sie zunächst, dass die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist. Hier kann nur rein prognostisch auf der Grundlage Ihrer Informationen versucht werden, eine „konkrete Strafe“ zu benennen. Auch ist insoweit grds. Aktenkenntnis erforderlich.
Möglich ist hier die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe.
Ob noch eine Geldstrafe in Betracht kommt, richtet sich insbesondere danach, ob Sie bereits vorbestraft sind oder nicht. Hier vermute ich aufgrund Ihrer weiteren Ausführungen (Fahrerlaubnis bereits vor einem Jahr wegen Alkohol entzogen), dass Sie einschlägig vorbestraft sind. Insoweit dürfte eine Geldstrafe kaum noch in Betracht kommen.
Wahrscheinlicher ist daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die drei Monate kaum unterschreiten dürfte. Ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, obliegt der Prüfung des Tatrichters. Insbesondere muss aber bei Ihnen zu erkennen sein, dass Sie von weiteren Delikten absehen werden.
III. Daneben droht Ihnen eine weitere Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von mindestens einem Jahr.
IV. Da Sie mehr als 2 Promille im Blut hatten, ist auch zu prüfen, inwieweit Sie schuldfähig gewesen sind. Der hohe Alkoholspiegel kann sich strafmildernd auswirken.
Weitere Ausführungen dazu könnten jedoch erst nach erfolgter Akteneinsicht gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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