Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unfall in der Probezeit

19. Januar 2007 20:12 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Folgendes ist passiert:

Ende letzten Jahres war ich auf der Autobahn unterwegs. Als ich die Autobahn verlassen wollte passierte folgendes: Ich bremste auf dem Verzögerungsstreifen ab, und kam ins Rutschen, mein Bremsweg verlängerte sich so weit das ich das Ausfahrt Schild umfuhr. Mein Versuch in die Kurve zu lenken scheiterten da kein ABS an meinem Auto vorhanden war. Die Fahrbahn würde ich als schmierig/schlecht bezeichnen. Personen wurden keine geschädigt, es entstand nur Sachschaden.

Aufnahme durch Autobahnpolizei. Diese Woche habe ich einen Bußgeldbescheid über 97 Euro bekommen, und 3 Punkten. Vorwurf: unangepasste Geschwindigkeit bei schlechten Straßenverhältnissen.

Ich befinde mich noch in der Probezeit.

MEINE FRAGE: Wird jetzt eine Nachschulung fällig ? (Vorausgesetzt ich lege keinen Einspruch ein).

WENN ICH EINEN EINSPRUCH PLANE: Welche Formulierung hätte Chancen das Blatt noch zu wenden? Bitte konkrete Vorschläge.


Dazu will ich noch sagen, meine finanziellen Mittel sind begrenzt, ein Gerichtsverfahren kann ich mir nicht leisten.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt sich nicht zwingend,dass der Unfall durch unangepasste Geschwindigkeit
Verursacht wurde.

Entscheidend für die möglichst zuverlässige Beurteilung des fristgebunden einzulegenden Einspruchs ist demnach die weitere
Sachverhaltsaufklärung.


Hierzu muss Akteneinsicht beantragt werden(geht nur über einen Anwalt,bei entsprechend geringem Einkommen erhalten Sie insoweit
einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht).


Danach kann in der Regel besser prognostiziert werden,ob sich das auf den Einspruch hin eingeleitete weitere Verfahren(= Verhandlung vor dem Amtsgericht) lohnt ,oder der Einspruch zurückgenommen werden sollte.

Sofern der Einspruch erfolgreich ist,,also der Bußgeldbescheid aufgehoben wird,scheidet eine Nachschulung aus.

Im gegenteiligen Fall müssen Sie mit einer Nachschulung rechnen.

In diesem zuletztgenannten Fall tragen Sie auch alle gerichtlichen Kosten(=Anwalt,etwaiges Gutachten ).

Nur die vorgerichtlichen Kosten(=Akteneinsicht) können über den
bereits oben erwähnten Beratungshilfeschein abgerechnet werden.


MIt freundlichen Grüßen

Dorothe Mertens

Rechtsanwältin

der Bußgeldbehörde nicht,dann wird der Bußgeldbescheid im
Widerspruchsfall aufgehoben und eine ansonsten zu erwartende Nachschulung entfällt.

Den Einspruch können Sie selbst und damit kostenlos einlegen.
Auch für die nachfolgende Gerichtsverhandlung brauchen Sie keine
anwaltliche Vertretung,wobei es aber inhaltlich und argumentativ
im Regelfall erfolgversprechender ist ,sich durch einen kostenpflichtigen Anwalt vertreten zu lassen.

Außerdem ist es für eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten Ihres Einspruch unabdingbar, Akteneinsicht zu beantragen(dies geht nur über einen Anwalt)
Soweit der Richter zur Beweisführung der angeblich nicht angepassten Geschwindigkeit einen Gutachter zu Rate zieht,müssen Sie allerdings dessen Kosten bezahlen,falls das Einspruchsverfahren für Sie ungünstig ausgehen sollte.

Wird Ihrem Einspruch stattgegeben,muss die Staatskasse alle Kosten übernehmen(=Anwalt,Gutachter u.ä.).
Im gegenteiligen Fall bleiben Sie auf diesen Kosten hängen,






Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2007 | 15:57

Danke für die schnelle Antwort, eine Akteneinsicht werde ich evtl. vornehmen, allerding weiß ich das die Polizei nicht ausgemessen oder fotografiert hat, außerdem hab ich keine Angabe gemacht. Es dürfte also nichts weltbewegendes in dieser Akte stehen.

Ich bitte Sie mein Einspruchschreiben einmal durchzulesen und mir zu sagen ob das auch wasserdicht ist?



Einspruch


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Beschluss vom xx.xx.xxxx lege ich Einspruch ein mit folgender Begründung:

Unfallhergang:

Ich war auf der Autobahn x-y Richtung xz unterwegs, die Wetterverhältnisse waren gut, und es bestand auch keine Glatteisgefahr.

Ich verließ die Autobahn auf der Autobahnausfahrt „abc“. Beim herunterbremsen der Geschwindigkeit bemerkte ich dass das Bremsen nicht den gewünschten Effekt herbeiführte, sondern das ich „rutschte“ also macht ich Reflexartig eine Gefahrenbremsung, was zur Folge hatte das mein Fahrzeug ohne ABS nicht mehr Lenkbar war , mein Versuch des Einlenkens in die Ausfahrtkurve blieben erfolglos (da ich in dem Moment überrascht war und die Bremse gedrückt hielt) deshalb kam ich geradeaus von der Fahrbahn ab und beschädigte das Ausfahrt Schild.

Anmerkung: Meine Geschwindigkeit war an die Tagessituation und den Straßenbeschaffenheiten auf der Autobahn angepasst, der Verzögerungsstreifen war schmierig, was nicht ersichtlich war. Diese schmierige Fahrbahn (Gefährdung) wird i.d. Regel von Dieselfahrzeugen mit technischen Mängeln herbeigeführt.


Mit freundlichen Grüßen



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2007 | 13:50


Sehr geehrte Fragestellerin,


die von entworfene Darstellung des Unfallverlaufes(=Begründung) reicht aus,um das Bußgeld aufrechtzuerhalten.
Denn Sie schildern eine Unfallverursachung,die -soweit aus heutiger Sicht beurteilbar-überwiegend Ihrem Risikobereich zuzuordnen ist.


Zur Fristwahrung reicht es aus,wenn Sie den Einspruch einlegen.
Eine Begründung ist weder erforderlich noch mit dem von Ihnen zitierten Text aus den oben genannten Gründen anzuraten.



Mein Rat lautet deshalb:
Schicken Sie den Einspruch rechtzeitig ohne Begründung.
Lassen Sie Akteneinsicht beantragen und schauen Sie dann,was in
der polizeilichen Akte genau steht.

Besprechen Sie dann das weitere Vorgehen mit dem Anwalt (alles mit vorheriger Abholung des Beratungshilfescheins bei dem zuständigen Amtsgericht,soweit Sie ,wie geschildert,bedürftig sind).


MIt freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin


Mit freundlichen Grüßen



FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER