Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterlassung von derartigen Geruchsimmissionen.
Der Eigentümer kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, etc. und ähnliche Einwirkungen allerdings insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks/seiner Wohnung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Ob hier die Wesentlichkeitsgrenze überschritten worden ist, kann ich von hier nicht feststellen, da müsste schon ein Sachverständiger dazu Auskunft geben, wobei auch alternativ Zeugenaussagen ausreisen können.
Im vorliegenden Fall deutet einiges darauf hin, dass hier die Wesentlichkeitsgrenze durchaus überschritten sein kann, so dass sich an Ihrer Stelle der Sache nachgehen würde und Unterlassungsansprüche gegenüber Ihren Nachbarn (schriftliche und unter Fristsetzung sowie gegebenenfalls unter anwaltlicher Mithilfe)verfolgen würde.
ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
13. April 2011
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16:34
Antwort
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