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Schenkungssteuer nach schneller Rücknahme der Schenkung

21. September 2022 19:09 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


22:11

Eine Bekannte von mir hat keine direkten Verwandten, weshalb sie einen Teil ihres Vermögens einer angeheirateten Nichte durch Schenkung vermachen will. Es handelt sich um ein unbebautes Grundstück, das sie von ihrem Onkel vor vielen Jahren geerbt hat. Die Tante wohnt selber zur Miete und lebt von ihrer Rente und einem kleinen erspartem Vermögen. Sie hat sich im Vertrag ein Recht eintragen lassen, dass sie ohne Gründe die Schenkung des Grundstücks bis zu ihrem Tod rückgängig machen kann (man weiß ja nie). Nach dem die Schenkung notariell durchgeführt, die Schenkungssteuererklärung gemacht wurde und just die Zahlung der Schenkungssteuer anfällt, welche die Nichte zahlen muss, hat die Tante durch Spekulation einen großen Teil ihres verbliebenen Vermögens durch Spiel verloren. Sie braucht jetzt das Geld und will die Schenkung des Grundstücks rückgängig machen. Die „Nichte" hat ja kein verschulden an der Notsituation und kann die alte Dame gut verstehen. Muss die Nichte jetzt immer noch die Schenkungssteuer zahlen oder kann sie die Zahlungsaufforderung des Finanzamts anfechten? Die Nichte hat ja jetzt nichts mehr geschenkt bekommen.

21. September 2022 | 20:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage, vorbehaltlich der Prüfung des Vertrages und aller Umstände, wie folgt beantworten.

Zunächst ist die Schenkungssteuer entstanden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).

Bei einer freiwilligen Rückgabe (Schenkung) entstünde erneut Schenkungssteuer, nicht aber bei einer unfreiwilligen Rückgabe, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: regelt das Erlöschen der Steuer vor für den Fall, dass im Schenkungsvertrag z.B. eine Rückabwicklung vorgesehen ist:

„Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste."

Ein solches Rückforderungsrecht kann im Schenkungsvertrag regelt oder gesetzlich angeordnet sein, z.B. gemäß § 528 Abs. 1 S. 1 BGB „wegen Verarmung des Schenkers".


Nach Ihrer Schilderung ist das Geschenk noch nicht zurückgegeben worden. Die Schenkerin muss erst wieder Eigentümerin sein, d.h. im Grundbuch stehen.

Die bloße Verpflichtung zur Rückgabe genügt nicht für ein Erlöschen der Steuer. Die Schenkungssteuer ist noch nicht (rückwirkend) erloschen, sodass die Schenkungssteuer zunächst zu zahlen ist.

Es sollte daher mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen werden, damit nicht unnötig Schenkungssteuer gezahlt wird, die dann wieder zu erstatten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2022 | 22:09

D.h. zu meinem Verständnis: Die Steuer ist de facto dann nicht mehr zu zahlen oder muss wieder erstattet werden, wenn die Tante das Grundstück von der Nichte - wie im Schenkungsvertrag vorgesehen - zurückverlangt, die Nichte das Grundstück nicht "freiwillig" zurückgibt (keine Schenkung) und die Tante wieder im Grundbuch als Eigentümerin steht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2022 | 22:11

Sehr geehrter Ratsuchenden,

so ist es.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

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