Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da der Schenker sich vorbehalten halte, die Schenkung rückgängig zu machen, sie also zu widerrufen, ist der jetzt durch Anwaltsschreiben ausgesprochene Widerruf rechtsgültig. Wenn dem Anwaltsschreiben allerdings keine vom Schenker unterschriebene Vollmacht beigefügt war. können Sie dieses gem. § 174 BGB
zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Die Basis für unseren enormen finanziellen und handwerklichen Einsatz zum Umbau der Immobilie war diese Schenkung (zur Sicherheit). Auch wurde mündlich mitgeteilt, dass dieses vertragliche Widerrufsrecht nach 10 Jahren verwirkt sei (habe ich damals dummerweise so geglaubt). Es wurden ca. 130000 Euro für die Renovierung von uns investiert. Wird diese Wertsteigerung in irgendeiner Form denn berücksichtigt? Oder ist der Widerruf dann vollumfänglich für den heutigen Zustand (Wert) gültig?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für eine Verwirkung des Widerrufsrechtes sehe ich zunächst keine Anhaltspunkte. Nur wenn Ihnen wiederholt beweisbar zugesichert worden wäre, daß von dem Widerrufsrecht kein Gebrauch mehr gemacht werde, käme eine Verwirkung in Betracht.
Sie können aber alle Ihre Investitionen dem Herausgabeanspruch entgegenhalten, brauchen also die Immobilie nur herauszugeben, wenn Ihnen Ihre Aufwendungen erstattet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt