Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Hier liegt nach meinem Verständnis einen gemischte Schenkung vor.
Zwar kann eine Immobilie auch in Anerkennung geleisteter Dienste übertragen werden, doch wird man hier allenfalls von 4 Jahren Teilzeit-Arbeit ausgehen können. Wurde ein Gehalt gezahlt, welches üblich und angemessen war, wäre sogar überhaupt nichts abzugelten.
Nur wenn die 4 Jahre kein oder nur ein geringes Gehalt gezahlt wäre, könnten an überhaupt über eine Abgeltung durch Übertragung nachdenken.
In Höhe des fiktiven Gehalts (wenn keines gezahlt wurde) läge keine Schenkung vor.
Wurde immer ein Gehalt gezahlt, so ist die gesamte Übertragung als Schenkung anzusehen.
Eheleute haben einen Schenkungsfreibetrag von EUR 500.000. Anzumelden ist die Schenkung beim Finanzamt aber in jedem Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Guten Morgen Herr Park,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
1) Könnten Sie ein paar §-Hinweise geben?
2) Ferner, sollte das Haus wirklich als "Abgeltung eines unentgeltlichen Arbeitnehmers" durchgehen. Würden dann nicht typische Arbeitnehmer-Abgaben wie Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung etc. fällig werden?
Zwar hat uns die erste Frau jenes Mannes bereits bestätigt, dass diese Bürokauffrau mitnichten unentgeltlich tätig war, als sie mit dem Mann noch verheiratet war, aber trotzdem wäre es gut 1) und 2) zu wissen, sollte die Gegenseite die "Abgeltung" vorantreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Die Schenkung erfolgt aus § 516 Abs. 1 BGB unentgeltlich, ist dann aber auch voll steuerbar nach §§ 1, 2 ErbStG. Nach § 30 ErbStG muss die Schenkung innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt gemeldet werden.
Für eine nur teilweise unentgeltliche Schenkung (gemischte Schenkung) gibt es keinen eigenen Paragrafen im BGB, diese Schenkung ist aber höchstrichterlich anerkannt.
Unter Ehegatten gibt es noch die so genannten unbenannten Zuwendungen, quasi Schenkungen auf den Fortbestand der Ehe vertrauend. Hier können frühere Dienste abholten werden, dennoch liegt auch hier eine Schenkungssteuerpflicht vor. Hier ist weiterhin der § 7 ErbStG anwendbar.
Würde man eine (Teil-)Abgeltung früherer Dienste annehmen, wäre ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen, da Arbeitsverhältnis vorlag. Hier wird man sich aber sehr die Gesamtumstände anschauen müssen, also wie formal die Mitarbeit war.
Die Deutsche Rentenversicherung könnte dies über ein Statusfeststellungsverfahren klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt