Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der nicht gemeldeten Schenkungen. Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Anzeigepflicht für Schenkungen, auch wenn diese unter der Freibeträge liegen. Die Frist zur Anzeige beträgt drei Monate nach Kenntnis der Schenkung.
In Ihrem Fall handelt es sich um mehrere Schenkungen aus dem Ausland sowie kleinere Zuwendungen innerhalb Deutschlands. Obwohl die Beträge weit unter den Freibeträgen liegen, hätten diese dem deutschen Finanzamt angezeigt werden müssen. Die Meldung im polnischen Finanzamt entbindet nicht von der Anzeigepflicht in Deutschland.
Ich empfehle Ihnen, die aktuelle Schenkung fristgerecht beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dabei sollten Sie auch die früheren Schenkungen nachmelden. Erklären Sie in einem Begleitschreiben, dass die Nichtanzeige auf einem Missverständnis beruhte und Sie nun alle Schenkungen offenlegen möchten.
Die regelmäßigen kleineren Zahlungen des Vaters sind als Gelegenheitsgeschenke einzustufen, insbesondere wenn sie zur Unterstützung des Studiums dienten. Diese müssen in der Regel nicht als Schenkungen dem Finanzamt angezeigt werden.
Da die Gesamtsumme aller Schenkungen deutlich unter den Freibeträgen liegt, ist nicht mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen. Allerdings könnte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. In der Praxis erfolgt dies bei erfolgter Nachmeldung und geringen Beträgen, insbesondere wenn diese unterhalb der Freibeträge liegen, idR nicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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