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Schenkungen innerhalb der Familie

5. Januar 2025 14:45 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
es handelt sich um Schenkungen, bzw. Gelegenheitschenkungen innerhalb der engsten Familie und weit, weit unterhalb der Freibetragsgrenze von 400 000, die an das Finanzamt aus Unwissenheit nicht gemeldet wurden.
1. 2019 hat der Beschenkte (Deutscher und Polnischer Staatsangehöriger mit einem Wohnsitz in Deutschland) einen Gebrauchtwagen im Wert von ca. 6000 € von seiner Mutter aus Polen geschenkt bekommen. Die Mutter hat es dem dortigen Finanzamt als Schenkung gemeldet und es wurde ihr mitgeteilt, dass der Beschenkte keine weiteren Schritte hierzu unternehmen muss. Aus dem Grund wurde es dem deutschen Finanzamt nicht angezeigt.
2. 2021 gab es erneut eine Schenkung im vierstelligen Bereich. Diese wurde wieder nur dem polnischen Finanzamt von der Mutter gemeldet. Bei dem deutschen Finanzamt wurde dies nicht angezeigt.
3. Darüber hinaus gab es seitens des Vaters zwischen den Jahren 2020 und 2023 mehr oder weniger regelmäßige Einzahlungen von unterschliedlichen Beträgen an den Beschenkten (zwischen 50 und 300 Euro), teilweise zu Geburtstagen und teilweise als Unterstützung bei den Kosten fürs Zweitstudium. Diese belaufen sich grob geschätzt auf ca 3000 €.
4. Zum Neujahr 2025 hat der Beschenkte wiederholt eine vierstellige Summe erhalten. Dies würde er jetzt gerne dem Finanzamt melden, ist sich jedoch unsicher, ob und in welcher Form er die früheren Schenkungen nachträglich anzeigen soll und welche Konsequenzen in diesem Fall drohen.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

5. Januar 2025 | 16:16

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der nicht gemeldeten Schenkungen. Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Anzeigepflicht für Schenkungen, auch wenn diese unter der Freibeträge liegen. Die Frist zur Anzeige beträgt drei Monate nach Kenntnis der Schenkung.

In Ihrem Fall handelt es sich um mehrere Schenkungen aus dem Ausland sowie kleinere Zuwendungen innerhalb Deutschlands. Obwohl die Beträge weit unter den Freibeträgen liegen, hätten diese dem deutschen Finanzamt angezeigt werden müssen. Die Meldung im polnischen Finanzamt entbindet nicht von der Anzeigepflicht in Deutschland.

Ich empfehle Ihnen, die aktuelle Schenkung fristgerecht beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dabei sollten Sie auch die früheren Schenkungen nachmelden. Erklären Sie in einem Begleitschreiben, dass die Nichtanzeige auf einem Missverständnis beruhte und Sie nun alle Schenkungen offenlegen möchten.

Die regelmäßigen kleineren Zahlungen des Vaters sind als Gelegenheitsgeschenke einzustufen, insbesondere wenn sie zur Unterstützung des Studiums dienten. Diese müssen in der Regel nicht als Schenkungen dem Finanzamt angezeigt werden.

Da die Gesamtsumme aller Schenkungen deutlich unter den Freibeträgen liegt, ist nicht mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen. Allerdings könnte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. In der Praxis erfolgt dies bei erfolgter Nachmeldung und geringen Beträgen, insbesondere wenn diese unterhalb der Freibeträge liegen, idR nicht.



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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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