Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten noch einmal mit Ihrer Bank sprechen. Sparbriefe sind rechtlich durchaus unterschiedlich ausgestaltet, Sie müssen deshalb unbedingt klären, ob das konkrete Bankprodukt übertragbar ist. Der Umstand, dass die Bank keine Umschreibung vornimmt, könnte dafür sprechen, dass eine Übertragung bzw. Abtretung des Sparbriefes ausgeschlossen oder nur bedingt möglich ist. Eine Schenkung wäre dann unwirksam.
Üblicherweise sind auf der Sparurkunde, welche Sie erhalten, Angaben zur Übertragbarkeit gemacht. Ihre Formulierung deutet darauf hin, dass Sie die Sparurkunden bereits haben. Wenn dort nichts zur Übertragbarkeit vermerkt ist, liegt der Schluss nahe, dass Sie sie doch wirksam auch ohne Umschreibung durch die Bank übertragen können, es sich also um eine Inhaberschuldverschreibung handelt. Danach müssen Sie Ihre Bank konkret fragen, da mir eine Beurteilung ohne Kenntnis der Urkunde und des Bankproduktes an sich, nicht möglich ist.
Sparbriefe können generell gepfändet werden. Wenn Sie die Sparbrief wirksam an Ihre Frau übertragen, können diese logischerweise nicht mehr bei Ihnen gepfändet werden. Wenn eine Übertragung nicht möglich ist, bleiben sie in Ihrem Vermögen und können auch bei Ihnen gepfändet werden.
Die Frage des Güterstandes würde ich nicht mit den Fragen zur Übertragung der Sparbriefe vermengen, das ist deutlich zu hypothetisch. Diese Fragen stellen sich nicht, wenn Sie dafür sorgen, dass die Sparbriefe jetzt wirksam an Ihre Frau übertragen werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben. Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Pia Heldermann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Heldermann,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Wären Sie bitte so freundlich mir zu folgendem Absatz noch eine Rückfrage zu gestatten?
Zitat: Die Frage des Güterstandes würde ich nicht mit den Fragen zur Übertragung der Sparbriefe vermengen, das ist deutlich zu hypothetisch. Diese Fragen stellen sich nicht, wenn Sie dafür sorgen, dass die Sparbriefe jetzt wirksam an Ihre Frau übertragen werden können.
Zum einen kann ich die Sparbrief "jetzt" nicht schenken, da wir ja, wie oben erwähnt, erst in 6 Wochen heiraten werden.
Im Falle der Vereinbarung eines "Gesetzlichen Güterstandes": Kann ich davon ausgehen, dass die Sparbriefe ausschliesslich meiner Ehefrau gehören, also nicht mehr von mir gepfändet werden können, obwohl ich sie ihr erst während der Ehe geschenkt habe oder muss ich dazu eben "Gütertrennung" vereinbaren?
Sie wollen eine Schenkung zur Hochzeit vornehmen, das ist keine Schenkung während der Ehezeit. Man muss auch nicht den Schenkungsvertrag notariell beglaubigen lassen, sondern das Schenkungsversprechen. Das Schenkungsversprechen müssen Sie bei einer Schenkung zur Hochzeit schon vor Ihrer Eheschließung beglaubigen lassen, da ich davon ausgehe, dass Sie nicht am Ihrem Hochzeitstag zum Notar wollen.
Fragen zum Güterstand stellen sich tatsächlich erst, wenn Sie sich scheiden lassen wollen. Dann gibt es durchaus immer wieder Probleme mit Schenkungen, weil der Schenkende dann die Schenkung evtl. zurück möchte.
Wie ich Ihrer Fragestellung entnehmen kann, wollen Sie die Sparbriefe eher vor möglichen Gläubigern schützen. Bei einer wirksamen Schenkung sind Sie wirklich nicht mehr Eigentümer, egal welchen Güterstand Sie haben. Das ist dafür nicht relevant. Eine Verpfändung über Sie ist nicht möglich.
Sie dürfen durch diese Schenkung aber nicht verarmen. Wenn Sie Hartz 4 beantragen, fordern die Jobcenter außerdem bis zu 10 Jahre zurückliegende Schenkungen zurück. Wichtig auch dies: Wenn Sie in Privatinsolvenz gehen und die Schenkung erfolgte in den vier Jahren davor, kann der Gläubiger die Schenkung nach den allgemeinen Vorschriften des § 134 InsO
anfechten.