Sehr geehrter Ratsuchender,
aus Ihrer Anfrage ergibt sich nicht ganz eindeutig, in welcher Funktion Sie einen Gerichtstermin wahrnehmen mussten. Ich gehe aufgrund Ihres Betreffs zunächst davon aus, dass Sie als Partei geladen waren. Abgesehen davon finden Sie die Regelungen über Entschädigungen im JVEG (www.gesetze-im-internet.de/jveg/). Für eine beteiligte Partei werden hierbei die Regelungen über die Zeugenentschädigung analog angewandt, so dass für Sie im Wesentlichen die §§ 5
-7 und §§ 19-23 JVEG
relevant sein dürften.
Sie haben demnach insbesondere Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG
für Ihre Fahrt zum Gericht und zurück und daneben für einen Verdienstausfall entsprechend § 22 JVEG
. Beachten müssen Sie hierbei zunächst, dass die Entschädigung auf 17 € pro Stunden begrenzt ist. Eine höhere Entschädigung können Sie daher als Zeuge oder Partei nicht geltend machen. Bei Selbständigen wird dieser Höchstsatz vielfach auch ohne konkreten Nachweis des Verdienstes zugesprochen (teilweise werden allerdings auch Nachweise gefordert). Unter Darlegung dessen, dass es Ihnen aufgrund des Gerichtstermins nicht möglich war, den entsprechenden Termin wahrzunehmen und Sie die Arbeiten ja auch nicht nachholen konnten, sollten Sie eine entsprechende Entschädigung für x Stunden erhalten (Sie hatten den Auftrag, von 8-12 Uhr Restmontage wahrzunehmen – diesen Auftrag konnten Sie selbst aufgrund des Gerichtstermins nicht erfüllen, so dass ein Schaden für Stunden = 68,00 € entstanden ist). Insbesondere wenn die Gegenseite hier Einwendungen erhebt, kann es sein, dass Sie ggf. eine Bestätigung des Kollegen oder des Auftraggebers hierüber vorlegen müssen, was ich aber erst einmal abwarten würde.
Für die Nutzung des Firmenfahrzeugs können Sie aber keine Entschädigung evrlangen – diese Kosten wären ja auch ohne Gerichtstermin angefallen, wenn Sie selbst mit dem Fahrzeug zur Montage gefahren wären. Sie können wir gesagt nur die Fahrkosten zum Termin geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, auch wenn natürlich gerade die Begrenzung auf 17 € je Stunde den tatsächlichen Schaden oft nicht wirklich kompensiert.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich war Kläger und es ist ein Versäumnisurteil ergangen.Ich habe von dem beauftragten Kollegen eine offizielle Rechnung über 238,00€ (8 Std. a'€ 25,00+Mwst.)erhalten.(Also e3ntgangener Gewinn?)
Falls die Nachfrage gestattet ist:Kann ich die Kosten für diese Anfrage auch in Rechnung stellen?
Wie bereits erwähnt, haben Sie keinen höheren Anspruch als 17 € je Stunde.
Sie können versuchen, einen Entschädigung in Höhe von 8 Stunden á 17 € gemäß § 22 JVEG
festsetzen zu lassen. Hierbei sollten Sie die Rechnung beifügen und darauf hinweisen, dass Sie als Alleinunternehmer diesen Auftrag aufgrund des Gerichtstermins fremdvergeben mussten und in dieser Zeit auch keinen anderen Erwerb erzielt haben bzw. erzielen konnten.
Es besteht allerdings die Gefahr – insbesondere bei Einwendungen der Klägerseite – dass Sie eben nachweisen müssen, dass sie aufgrund des Gerichtstermins eben tatsächlich für die gesamten 8 Stunden keine andere Gelegenheit hatten, Einnahmen zu erzielen.
Für die für diese Frage anfallenden Kosten besteht leider kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt