Sehr geehrter Ratsuchender,
hiermit zu Ihrem Anliegen wie folgt:
Zu 1): Möglicherweise nein. Sie schulden lediglich eine Berufsausbildung. Dann muß das Kind allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Eine Weiterbildung in Form eines Studiums nach Abschluß der Berufsausbidlung ist nur bei einem inneren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang geschuldet, was nach Ihren Ausführungen nicht erkennbar ist. Auch ist angesichts des Alters des Kindes - auch wenn eine feste Altersgrenze für die Unterhaltsverpflichtung nicht existiert - davon auszugehen, dass das Kind seiner Verpflichtung zum zielstrebigen Betreiben seiner Berufsausbildung nicht nachgekommen ist, was ebenfalls den Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen lässt.
Zu 2): Die Differenz ist der Bertrag Ihrer - vermeintlichen - Unterhaltsverpflichtung. Also wäre der Differenzbetrag von Ihnen geschuldet. Vorausgesetzt natürlich, Sie schulden überhaupt noch Unterhalt, was nach meinen Feststellungen zu 1) zumindest zweifelhaft ist. Den Differenzbetrag müsste daher Ihr Sohn einklagen. Anders läge der Fall nur, wenn Ihr Sohn wegen unterbliebener Unterhaltszahlungen der Eltern BaföG-Vorschuss beantragt und bewilligt bekommt (§ 36 BAföG). Dann geht der Unterhaltsanspruch des Sohnes auf das Amt über und dieses wird mit Ihnen über Ihre Unterhaltsverpflichtung streiten.
Zu 3): Nein. Allenfalls BaföG-Vorschuss wie unter 2) dargestellt.
Zu 4): Dann kann entweder Ihr Sohn oder bei Forderungsübergang aufs Amt wegen Vorschusszahlungen dieses Sie auf Auskunft verklagen. Also ist es ratsam, zumindest die Auskunft auch zu erteilen, den Unterhaltsanspruch des Kindes jedoch zu bestreiten und Zahlungen zu verweigern.
Sollte noch Klärungsbedarf bestehen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonste bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Wenn ich keinen Unterhalt mehr schulde und zahle, ist das dann auch eine "unterbliebene Unterhaltszahlung der Eltern" und er könnte dann Vorschuss beantragen, oder müsste da nicht vorher beim Familiengericht die Unterhaltspflicht durch meinen Sohn überprüft worden sein, bevor das Bafög Amt einen Vorschuss zahlt und rechtliche Schritte gegen mich einleitet?
Sie solten nur dann selbst aktiv werden, wenn die Unterhaltsverpflichtung in der Vergangenheit tituliert wurde und dieser Titel noch wirksam ist (Jugendamtsurkunde/Urteil/Vergleich/Beschluss). Dann wäre von Ihnen Abänderungsklage zu erheben mit dem Antrag, festzustellen, dass Sie nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind.
Ansonsten können Sie sich darauf beschränken, den Unterhaltsanspruch des Sohnes als unbegründet zurückzuweisen, auch gegenüber den Ämtern. Stellen Sie klar, warum Sie nicht mehr bereit sind, den Lebensunterhalt des Sohnes zun finanzieren. Sollte hier Ihr Sohn oder die BAföG-Stelle anderer Ansicht sein, müssten diese das Bestehen der Unterhaltspflicht gerichtlich überprüfen lassen.