Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach § 16 ErbStG
beträgt der Freibetrag bei Schenkungen von Kindern an Eltern (unter Lebenden) grundsätzlich nur 20.000 €. Im Todesfall sind dies 100.000 €. Der über die genannten Freibeträge hinausgehende Teil unterliegt der Besteuerung.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist nach § 10 ErbStG
der Wert, um den der Erwerber bereichert wird. Im Falle der Grundstücksübertragung bleibt nach § 13b ErbStG
lediglich die Übertragung des Familienheims im Todesfall steuerfrei. Im Falle der Schenkung unter Lebenden muss die Immobilie nach den Regeln des Bewertungsgesetzes (BewG) bewertet werden. Erscheint der so ermittelte Wert zu hoch, kann man mit einen Wertgutachten den Nachweis erbringen, dass der anzusetzende Wert zu hoch ist und dadurch die steuerliche Belastung senken.
Die Bewertung der Immobilie für die Schenkungsteuer erfolgt durch die sog. Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes. Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften der § 146
, 147 BewG
.
Belastungen des Grundstücks können nur im Rahmen der gutachterlichen Bewertung eine Rolle spielen.
Zur Übertragung des Grundstückes müssen Sie und Ihre Mutter zum Notar und einen entsprechenden Schenkungsvertrag abschließen. Der Notar meldet den Vorgang dann automatisch dem Finanzamt, von dem Sie dann alle weiteren Unterlagen erhalten. Zudem klärt der Notar die Umschreibung des Grundbuches.
Ob Sie vorliegend tatsächlich steuerfrei an Ihre Mutter übertragen können, lässt sich so pauschal nicht feststellen, hierfür benötige ich Zahlen.
Sie sollten aber auf jeden Fall alternativ zu einer Schenkung überlegen, ob Sie den Grundstücksanteil nicht behalten. Denn ggf. fallen jetzt Schenkungsteuer an und dann, wenn Sie ggf. von Ihrer Mutter das Grundstück später (mit-) erben, Erbschaftsteuer in der umgekehrten Richtung. Wenn Sie aber jetzt Eigentümer bleiben und Ihrer Mutter einfach ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, kann Ihre Mutter das Grundstück ebenfalls vollumfänglich nutzen. Im Erbfall wird die Übertragung an Sie sogar nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b
und 4c ErbStG steuerfrei sein. Zumindest haben Sie dann einen Freibetrag von 400.000 €.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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