Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vertrag über die Spende wird in der Tat nach Ihren Angaben als Schenkungsversprechen zu werden sein. Denn diese Zuwendung sollte unentgeltlich erfolgen, wobei sich beide Parteien darüber klar gewesen sind, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen sollte.
Allerdings hätte es nach § 518 BGB
(nachzulesen über meine homepage) einer notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens bedurft. Dieses fehlerhafte Schriftform hat zur Folge, dass das Schenkungsversprechen hinsichtlich der Leistungen, die noch nicht erbracht worden sind, nichtig ist.
Hinsichtlich der Leistungen, die Sie aber schon erhalten haben, wurde dieser Formmangel durch die Geldhingabe geheilt.
Aus dem Schenkungsversprechen selbst werden Sie daher keine weiteren Zahlungen herleiten können.
Aber etwas anders sieht es nun hinsichtlich des notariellen Schuldanerkenntnis aus:
Aus diesem Anerkenntnis werden Sie Rechte ableiten können, wenn es nach seinem genauen Wortlaut so gefasst ist, dass es unabhängig von einem bestehenden Schuldgrund eine völlig neue Schuld aus der Anerkenntnisurkunde schaffen sollte.
Davon ist bei den meisten solch abgefasster Schuldanerkenntnisse auszugehen, aber es muss der genaue Wortlaut geprüft werden.
Dieses sollten Sie unbedingt durch einen Anwalt vornehmen lassen, da Sie dann vermutlich einen Zahlungsanspruch haben werden. Dann müssen Sie natürlich auch nicht die vollstreckbare Ausfertigung herausgeben, sondern könnten vielmehr vollstrecken.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht erkennbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Mir ist auch nicht ganz klar, was da Sittenwidrig
sein sollte, wenn mir wer was schenken will.
Darum Auzug aus dem Schreiben des Anwalts:
"Weiterhin wäre der Vertrag aber auch sittenwidrig gewesen, da unserem Mandanten Ihre wahre Intention einer Schenkung der xx Euro verschleiert wurde.
Unserem Mandanten war ohne weiteres nicht bewusst, dass er Ihnen die Euro schenkweise zur Verfügung stellen sollte (gelogen, er hatte mich ja angerufen und ich gleich im ersten Gepräch gesagt, das könne ich nicht zurückzahlen.). Eine geldwerte Gegenleistung sollte unser Mandant zu keinem Zeitpunkt erhalten.
Vielmehr war vereinbart, dass die "anfallenden Kosten" nicht von Ihnen zurückzuzahlen sein sollten. Diese sollten nur für den Zweck der Praxis verwendet werden. Da Sie aber Eigentümerin der Praxis werden sollten, wurde unser Mandant offensichtlich übervorteilt. ( Er hatte zu keiner Zeit verkündet er wolle Eigentümer werden, und ging auch damals beim Kauf nicht mit)Ausweislich des Gesamtsachverhalts ist davon auszugehen, dass unser Mandant sowohl den Vertrag von 2006 als auch das notarielle Schuldanerkenntnis Monate später lediglich mangels ausreichendem Urteilsvermögen unterschrieben hat. Unser Mandant war nicht in der Lage die beiderseitigen Leistungen zu bewerten und Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht gegeneinander abzuwegen (Wenn man wem was schenkt, hat man doch immer Nachteile???? Weil man keine Gegenleistung erwartet). Hierbei spielt es auch eine Rolle, dass unser Mandant nachweislich wegen eines "Energiemangels" Ihre Fähigkeiten als "Heilerin" seinerzeit in Anspruch genommen hat, mithin von Ihnen erheblich beeinflusst wurde. (Ich sagte, als Studienkollegen muss er nichts zahlen, er wollte einige Stunden bezahlen. Die riesen große Menge an Lebenszeit 1,5 Jahre, Massen an Telefonaten, hat er nicht bezahlt. Zahlung liegt deutlich über den Wert der Lebenszeit wenn man das geschäftlich sehen würde. Er hat mich auch behandelt. Ich habe ihm auch nichts bezahlt. Er hat mal nachmittags auf meine Kinder aufgepasst, es ist absolut keine Geschäftsbeziehung sonder so was wie Freundschaft gewesen. Gegeseitige Studienhilfe in der Schule eben).
--------------------------------------------------------
Auszug aus dem notariellen Schuldanerkenntnis:
Verandelt am....vor mir dem Notar erschien heute..
Name u. Anschrift des Schuldners
Der Erscheinene wies sich zur Gewissheit des Notars durch Vorlage seines gültigen Ausweisdokumentes.....
Der Erscheinene bat um Beurkundung des nachstehenden Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsklausesl und erklärte
Ich der Erschienene bekenne Frau C....
einen Betrag in Höhe von x Euro nebst Zinsen ab sofort zu Schulden.
Der Betrag ist zur Zahlung fällig.
Wegen dieses Betrages......seit heute unterwerfe ich mich hiermit gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein ges. Vermögen.
Ich beauftrage den Notar, der Gläubigerin auf ihren einseitigen Antrag nach dem 01.08.2008 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Die Kosten der Urkunde trägt die Gläubigerin.
Vorstehendes Protokoll ist dem Erschienenen vom Notar vorgelesen von ihm genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben worden:
Unterschrift
---------------------------------
Liebe Anwältin,
Bleiben Sie nach der Kenntis dieser beiden Auszüge bei Ihrer Antwort? Ich weiß es ist viel Text zu lesen und bitte daher noch mal um Entschuldigung. Aber es entscheidet sehr darüber ob ich pleite gehe oder nicht. Hab kleine Kinder.
Mit freundlichen Grüßen
Frau C
Sehr geehrte Ratsuchende,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Nachfrage außerhalb der ERSTberatung so für diesen Einsatz nicht abschließend zu beantworten ist. Das Anerkenntnis ist eigentlich ziemlich deutlich; der Anwalt der Gegenseite wird da eine andere Auffassung vertreten.
Hier sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe reagieren, wobei die Gesamtumstände eher gegen eine Sittenwidrigkeit sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle