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Schenkung oder Überschreibung

11. November 2008 13:53 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
wie hoch ist die Freigrenze für eine Versteuerung des Vermögens für meine Kinder, wenn ich meinen beiden Kindern schon jetzt mein Vermögen ( Haus) überschreiben möchte. Ich möchte in dem Haus noch mein Wohnrecht behalten, aber alles andere abgeben, damit die Verantwortung nicht mehr bei mir liegt für alles und ch mich noch daran freuen kann, wenn ich den Kindern jetzt schon alles gebe.
Über einen Lösungsvorschlag, wie ich das am besten machen kann würde ich mich sehr freuen, da ich nichts falsch machen möchte.

Ich bedanke mich für Ihre HIlfe.

MfG

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Die Freibeträge nach § 16 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz betragen zurzeit noch 205.000 € pro Kind. In Ihrem Fall ist es Ihnen also möglich, einen Wert in Höhe von 410.000 € steuerfrei an Ihre beiden Kinder zu verschenken.
Bei der Wertermittlung des Hauses wird wertmindernd berücksichtigt, wenn Sie sich ein Wohnrecht vorbehalten.
Beachten Sie, dass die o.g. Freibeträge nur einmal innerhalb von 10 Jahren genutzt werden können. Beachten Sie weiter, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bis zum Jahresende wohl geändert wird. Voraussichtlich werden die Freibeträge nach der Reform 400.000 € pro Kind betragen. Dies ist aber noch nicht sicher.

Ein Lösungsvorschlag kann im Rahmen dieser Plattform nicht gemacht werden. Hierzu ist die Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Wert des Hauses und des Wohnrechts – von Nöten. Ich rate Ihnen deshalb, von einem Experten vor Ort einen Lösungsvorschlag ausarbeiten zu lassen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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