Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schenkung von Ihrer Mutter und der Behandlung des Pflegegeldes Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Meine Mutter will mir 1000 Euro schenken aber im Erbfall soll kein Ausgleich stattfinden sowie keine Anrechnung auf den Pflichtteil.
Was muss man beachten bei den schriftlichen Formulierung dieser Schenkung? Wie muss der Text genau lauten?
Aufgrund der nachfolgend zitierten Regelung des § 2050 BGB
sollte Ihre Mutter zur Klarstellung der Schenkung etwa Folgendes anordnen:
„Hiermit bestimme ich, (Name der Mutter), dass die Schenkung an meinen Sohn (Ihr Name) vom (Datum) in Höhe von 1000 EUR nicht zur Ausgleichung unter den Erbringen zu bringen ist. (Datum + Unterschrift Ihrer Mutter)
„§ 2050
Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.“
2.Das Pflegegeld 410 Euro übergibt sie mir monatlich, habe ich darauf einen rechtlichen Anspruch oder ist das jedes mal eine Schenkung?
Auch hier sollte zur Klarstellung eine vertraglicher Vereinbarung mit Ihrer Mutter etwa dergestalt getroffen werden: „Als Ausgleich für erbrachte Pflegedienstleistungen (ggf. näher zu bestimmen) erhält (Ihr Name) ein monatliches Pflegegeld von 410 EUR. (Datum + Unterschriften von Ihnen und Ihrer Mutter)“
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Hallo, danke für ihre schnelle Antwort,aber eine Formulierung verstehe ich nicht.
in höhe von 1000 Euro nicht zur Ausgleichung unter den Erbringen zu bringen ist.
Erbringen??
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
bitte entschuldigen Sie den Tipfehler: Gemeint war nicht "Erbringen", sondern "Erbberechtigten".
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin