Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
A ist der alleinige Rechtsnachfolger und tritt damit in alle Rechte und Pflichten ein. Er kann daher auch die Schenkung angreifen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vater, wäre er geschäftsfähig gewesen, keine Schenkung gemacht hätte (Dies wäre auch kaum zu beweisen). Entscheidend wäre allein, dass zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts eine Geschäftsunfähigkeit vorlag.
Für die Frage der Klageart käme es darauf an, welche Erkenntnisse A bereits hat. Kennt er den Betrag auf dem Sparbuch wäre die normale Leistungsklage richtig, kennt er ihn nicht die Stufenklage.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Zumindest einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage konnte ich Ihnen hoffentlich in jedem Fall geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt