Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schenkung / Nießbrauch an Photovoltaik vor Renteneintritt – Gründung einer GbR

22. Dezember 2019 21:33 |
Preis: 80,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


19:37

Zusammenfassung

Kann mein Schwiegervater seine Photovoltaikanlage an seine Enkelkinder übertragen, indem er eine GbR gründet, in der die Enkelkinder Gesellschafter sind?

Es ist grundsätzlich möglich, dass minderjährige Kinder eine GbR gründen und an dieser beteiligt sind, allerdings ist hierfür die Bestellung eines Ergänzungspflegers und möglicherweise die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich.

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich habe Fragen zur Übertragung von Nießbrauchsrechten / Schenkung einer Photovoltaikanlage durch den Großvater/meinen Schwiegervater an die leiblichen Kinder bzw. Enkelkinder. Folgende Situation:

Mein Schwiegervater besitzt auf dem Dach seines Eigenheims (Baden-Württemberg, Main-Tauber-Kreis) eine Photovoltaikanlage (im Folgenden „PVA"), welche ca. €5.000 Erträge p.A. erwirtschaftet. Vor Eintritt in die Altersrente soll die PVA (Anlagenwert & laufende Erträge) idealerweise an die 3 Enkel, bzw. an eine noch zu gründende GbR mit den Enkeln als (ggf. alleinige) Gesellschafter, verschenkt werden.

Fakten zur Anlage:
• Damaliger Neupreis PVA ca. €36.000
• Gebrauchtwert PVA ca. €10.000
• Der erzeuge Strom wird vollständig ins öffentliche Netz eingespeist (mit USt.,)
• Eingespeister Ertrag p.A. ca. max. €5.500, max. €800 je Monat
• Das Eigenheim sowie die Anlage sind lastenfrei.
• Die PVA verursacht keine weiteren Kosten neben den allg. Betriebskosten.

Fakten zu den beteiligten Personen:
• Schwiegervater, Renteneintritt August 2021, vsl. Rentenbezug (aus unselbstständiger Arbeit) von €1.500 p.M.
o Zusätzliche Mieteinnahmen i.H.v. €850 p.M.
o Neben den Erträgen aus der PVA existieren pot. weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kommanditgesellschaften (derzeit keine pos. Erträge)
• 2 leibliche Kinder (volljährig) – meine Frau (Angestellte) und deren Bruder (Arzt mit Kassensitz) – im Folgenden „Kinder"
• 3 Enkel (minderjährig) sind 5, 3 und 2 Jahre alt, 2 Enkel leben in einem Haushalt der leiblichen Tochter, ein Enkel lebt nicht im Haushalt des leiblichen Sohnes, sondern bei der leibl. Mutter, im Folgenden „Enkel".
• Haushaltseinkommen in denen die Enkel leben: €20.000 - €100.000 p.A. brutto

Unsere Fragen hierzu:

Option A: Gründung GbR durch minderjährige Enkel:
• Ist eine Gründung einer GbR von nicht geschäftsfähigen Kindern <7 Jahren mit den Eltern als gesetzlicher Vertretung überhaupt möglich? Ist eine Genehmigung durch ein Familiengericht notwendig und positiv anzunehmen?
• Sind Minderjährige (<7 Jahre) grundsätzlich in der Lage, GbR Gesellschafter zu sein, wenn eine/mehrere Erziehungsberechtigte oder sonstige Volljährigen ebenfalls Gesellschafter / Geschäftsführer sind?
• Falls dem so ist, gibt es Hindernisse, wenn die volljährigen Gesellschafter der Schwiegervater oder die Eltern der Enkel („Kinder") sind?
• Zählt das Einkommen der Enkel grds. zum Haushaltseinkommen der Haushalte der Kinder hinzu?
• Gilt für die Enkel jeweils ein eigener Steuer-Grundfreibetrag von €9186, so dass sie bis zu diesem Betrag Einkünfte haben können, ohne dass dies zum Haushaltseinkommen zählt?
• Ab welchem Einkommen werden minderjährige Enkel selbst sozialversicherungspflichtig und krankenversicherungspflichtig?
• Gibt es Einflüsse auf den Bezug von Baukindergeld, da eines der „Kinder" eine Immobilie erworben hat und das Baukindergeld nutzen möchte?
• Werden Photovoltaikanlagen als Immobilien oder Anlagen/Betriebsgüter gewertet?
• Falls Option A grds. durch die nicht vorhandene Geschäftsfähigkeit unmöglich wird, kommt Option B in Betracht:

Option B: Gründung der GbR durch die volljährigen Kinder und Schenkung der PVA
• Die beiden „Kinder" gründen eine GbR, die GbR bekommt die PVA vom Schwiegervater geschenkt.
• Kann von einer Privatperson (Schwiegervater) überhaupt eine Schenkung an eine Personengesellschaft / GbR erfolgen oder sind direkt die Gesellschafter die Begünstigten?
• Auch hier die Frage, ergeben sich bei antizipiertem Wert der Schenkung und den laufenden Einkünften Änderungen bei Sozialversicherungspflicht, insb. Krankenversicherungspflicht der beiden Gesellschafter?
• Wie müssten Schenkung und Gesellschaftervertrag geregelt sein?
• Im Erbfall, muss im Testament des Schwiegervaters oder im Gesellschaftervertrag der GbR eine Regelung getroffen werden, da die PVA auf dem Wohneigentum montiert ist und dies sonst ggf. zu einer Kollision mit der Erbfolge führt?

Option C: Gründung der GbR durch die volljährigen Kinder und Abtretung von Nießbrauchsrecht der laufenden Einkünfte der PVA
• Die beiden „Kinder" gründen eine GbR, die GbR bekommt vom Schwiegervater sämtliche Nießbrauchsrechte über alle laufenden Einkünfte sowie laufenden Kosten (Betrieb, Wartung) übertragen.
• Die Anlage selbst bleibt Eigentum des Schwiegervaters, dieser betreibt diese aber nicht mehr selbst.
• Sofern grds. zulässig, ist dies für einen späteren Erbfall nicht sogar günstiger, da das Eigentum der PVA bestehen bleibt und in Einheit mit dem Haus vererbt werden kann?

Haben Sie sonst noch alternative Ideen, wie man den Umgang mit den Einkünften der PVA umgehen kann?

Ich bitte um detaillierte Beantwortung der Fragen inkl. Nennung von einschlägigen Paragraphen bzw. Urteilen/Entscheidungen.

Viele Grüße!

22. Dezember 2019 | 22:43

Antwort

von


(251)
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne möchte ich Ihnen auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich antworten.
Bitte berücksichtigen Sie aber, dass meine rechtliche Einschätzung allenfalls einen ersten Überblick über Ihre rechtliche Situation bietet und keine abschließende, insbesondere rechtsgestaltende Beratung bei einem auf gesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen ersetzen kann.

Variante A

Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig und werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, üblicherweise den Eltern, vertreten. Minderjährige ab dem siebten Lebensjahr sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, was bedeutet, dass sie für alle nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfte die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigen.

Bei Geschäften zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern bzw. in grader Linie verwandten, wie vorliegend den Großeltern, sieht das Gesetz deshalb vor, dass in solchen Fällen ein sogenannten Ergänzungspfleger bestellt wird, der anstelle der Eltern - möglicherweise zusammen mit dem Familiengericht über den Abschluss des Geschäfts. Da auch eine Schenkung ein zweiseitiger Vertrag ist, wäre das hier der Fall.

Sozialversicherungsrechtlich sind minderjährige Kinder üblicherweise familienversichert. D.h. die Krankenversicherung besteht über die Eltern. Aktuell liegt die Einkommensgrenze über 500 EUR mtl. , sodass ich hier keinerlei Probleme sehe.

Steuerrechtlich hat auch das minderjährige Kind einen eigenen Grundfreibetrag.

Zusammengefasst: Die Gründung und Beteiligung Nichtgeschäftsfähiger Minderjähriger ist grundsätzlich möglich. Auch zusammen mit den Eltern. Allerdings in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird und ggf. das Familiengericht zustimmt.

Variante B

Eine Schenkung kann auch unmittelbar an eine Personengesellschaft (GbR) erfolgen.
wenn die GbR Vertragspartner der Schenkung ist.

Sozialversicherungsrechtlich ergeben sich erneut keine Probleme, da auch bei den Gesellschaftern die Grenze der Familienversicherung nicht überschritten werden dürfte. Sind die Gesellschafter hauptberuflich Angestellte, so wäre die gewerbliche Nebenbetätigung nur problematisch, wenn die Einkünfte die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis übersteigen und die Betätigung 18 Stunden/Woche übersteigen. Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Konkrete Regelungen oder Formulierungen vorzugeben, ist im Rahmen dieser Beratung unmöglich. Hierfür ist die genaue Kenntnis der Umstände erforderlich. Diesbezüglich müssten Sie sich an einen Gesellschaftsrechtler vor Ort wenden, der mit Ihnen die Details bespricht und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag entwerfen kann.

Beim Baukindergeld kommt es nur auf das Einkommen des Antragsstellers und seines Ehegatten/Lebenspartners an.

Erbrechtliche Probleme sehe ich nicht. Eine Photovoltaikanlage ist als sogenannter Scheinbestandteil kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sodass der Eigentümer des Grundstücks und der Eigentümer der Photovoltaikanlage personenverschieden sein können.

Variante C

Je nach vertraglicher Gestaltung könnte Variante C im Vergleich zu Variante A mit einer höheren Wahrscheinlichkeit funktionieren. Wenn Sie allerdings beabsichtigen den Ergänzungspfleger zu umgehen, scheidet diese Variante aus, weil dieser auch hier erforderlich sein wird (Geschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie)

Abschließende Bemerkung und Anregung

Ich bitte nochmals um Entschuldigung, dass diese Beratung möglicherweise Ihren Erwartungshorizont unterschreitet. Der Teufel bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen liegt im Detail. Eine solche konkrete Beratung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn dem Beratenden die Details und Hintergründe der verfolgten Ziele fehlen.

Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn Punkte unklar sind oder Ihrer Meinung nach vertieft werden sollen. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion auch, um kurz Ihre Ziele darzustellen. Ich für meinen Teil werde dann in der Rückantwort Ideen/Anregungen geben, was ohne Kenntnis der Ziele nicht möglich ist.

Für darauffolgende Rückfragen können wir gerne telefonieren.
Mein Ziel dieser Beratung ist es, dass Sie zumindest perfekt vorbereitet in ein Gespräch für die konkreten Gestaltungsmaßnahmen gehen.

Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt









Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2020 | 17:44

Hallo Herr Krämer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch einige Verständnisfragen bzw. möchte ich Ihnen noch unser Ziel der ganzen Geschichte erläutern.

Ziel:
Letztendlich geht es darum, dass mein Schwiegervater in Rente geht und dann auf Grund der Erträge der PVA Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müsste, da er dann in Summe mit anderen Einkünften mehr als €6.500 p.A. zusätzlich zur Rente verdienen würde.
Wenn die Erträge an die "Kinder" geht, müssten diese dann als Einkommen, on Top auf das bestehende Haushaltseinkommen, mit dem jeweiligen persönlichen Maximalsteuersatz versteuert werden, und ggf. auch Progressionseffekte in Kauf genommen werden (nicht geprüft).
Daher die Idee, die Einkünfte an die "Enkel" weiter zu geben, da diese Steuer- und KV-Freibeträge haben, welche derzeit nicht genutzt werden.
Letztendlich kommen die Einkünfte durch späteres Erbe ja eh den "Kindern" und "Enkeln" zugute.

Meine Verständnisfragen:
- Zum Ergänzungspfleger bzw. Geschäften zwischen Verwandten gerader Linie: Beziehen Sie das auf die Schenkung des Schwiegervaters an die GbR oder an die Geschäfte, welche die Enkel/Gesellschafter mit dem Netzunternehmen machen, jedoch durch die Erziehungsberechtigten/Kinder vertreten werden? Die Schenkung des Schwiegervaters an die GbR wird hier schon als Geschäft gesehen? Die Dame beim Familiengericht der Gemeinde meint nun, dass unabhängig der Schenkung eine Gründung der GbR durch Minderjährige kritisch gesehen wird und wohl immer durch das Familiengericht geprüft werden muss.
- Macht eine Schenkung an die GbR oder direkt an die Gesellschafter/Enkel mehr Sinn? Gibt es rechtliche Unterschiede oder Nachteile?
- Option C: Hatten Sie es so verstanden dass die Einkünfte per Nießbrauch an die Enkel weitergegeben werden? Die Idee war hier es analog B) zu machen, jedoch nicht als Schenkung, sondern als Nießbrauchsrechte vom Schwiegervater an die Kinder. Natürlich mit den Nachteilen der Versteuerung im Spitzensteuersatz.
- Von daher wäre uns die Option A / Schenkung an die GbR schon am liebsten, da wir hier alle gemeinsam den meisten finanziellen Vorteil heraus holen.

Sie meinten dass wir auch kurz telefonieren könnten. Das finde ich klasse!
Wenn noch Fragen offen bleiben, nehme ich das gerne in Anspruch.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2020 | 19:37

Sehr geehrter Fragesteller,

wir sollten morgen zunächst telefonieren. Ich werde dann erneut antworten. Zwischen 14 und 16Uhr wäre ich erreichbar.

Herzliche Grüße
Michael Krämer

ANTWORT VON

(251)

Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Immobilienrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER