Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihnen auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben verbindlich antworten.
Bitte berücksichtigen Sie aber, dass meine rechtliche Einschätzung allenfalls einen ersten Überblick über Ihre rechtliche Situation bietet und keine abschließende, insbesondere rechtsgestaltende Beratung bei einem auf gesellschaftsrecht spezialisierten Kollegen ersetzen kann.
Variante A
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht geschäftsfähig und werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, üblicherweise den Eltern, vertreten. Minderjährige ab dem siebten Lebensjahr sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt, was bedeutet, dass sie für alle nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfte die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigen.
Bei Geschäften zwischen dem minderjährigen Kind und seinen Eltern bzw. in grader Linie verwandten, wie vorliegend den Großeltern, sieht das Gesetz deshalb vor, dass in solchen Fällen ein sogenannten Ergänzungspfleger bestellt wird, der anstelle der Eltern - möglicherweise zusammen mit dem Familiengericht über den Abschluss des Geschäfts. Da auch eine Schenkung ein zweiseitiger Vertrag ist, wäre das hier der Fall.
Sozialversicherungsrechtlich sind minderjährige Kinder üblicherweise familienversichert. D.h. die Krankenversicherung besteht über die Eltern. Aktuell liegt die Einkommensgrenze über 500 EUR mtl. , sodass ich hier keinerlei Probleme sehe.
Steuerrechtlich hat auch das minderjährige Kind einen eigenen Grundfreibetrag.
Zusammengefasst: Die Gründung und Beteiligung Nichtgeschäftsfähiger Minderjähriger ist grundsätzlich möglich. Auch zusammen mit den Eltern. Allerdings in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird und ggf. das Familiengericht zustimmt.
Variante B
Eine Schenkung kann auch unmittelbar an eine Personengesellschaft (GbR) erfolgen.
wenn die GbR Vertragspartner der Schenkung ist.
Sozialversicherungsrechtlich ergeben sich erneut keine Probleme, da auch bei den Gesellschaftern die Grenze der Familienversicherung nicht überschritten werden dürfte. Sind die Gesellschafter hauptberuflich Angestellte, so wäre die gewerbliche Nebenbetätigung nur problematisch, wenn die Einkünfte die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis übersteigen und die Betätigung 18 Stunden/Woche übersteigen. Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall.
Konkrete Regelungen oder Formulierungen vorzugeben, ist im Rahmen dieser Beratung unmöglich. Hierfür ist die genaue Kenntnis der Umstände erforderlich. Diesbezüglich müssten Sie sich an einen Gesellschaftsrechtler vor Ort wenden, der mit Ihnen die Details bespricht und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag entwerfen kann.
Beim Baukindergeld kommt es nur auf das Einkommen des Antragsstellers und seines Ehegatten/Lebenspartners an.
Erbrechtliche Probleme sehe ich nicht. Eine Photovoltaikanlage ist als sogenannter Scheinbestandteil kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sodass der Eigentümer des Grundstücks und der Eigentümer der Photovoltaikanlage personenverschieden sein können.
Variante C
Je nach vertraglicher Gestaltung könnte Variante C im Vergleich zu Variante A mit einer höheren Wahrscheinlichkeit funktionieren. Wenn Sie allerdings beabsichtigen den Ergänzungspfleger zu umgehen, scheidet diese Variante aus, weil dieser auch hier erforderlich sein wird (Geschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie)
Abschließende Bemerkung und Anregung
Ich bitte nochmals um Entschuldigung, dass diese Beratung möglicherweise Ihren Erwartungshorizont unterschreitet. Der Teufel bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen liegt im Detail. Eine solche konkrete Beratung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn dem Beratenden die Details und Hintergründe der verfolgten Ziele fehlen.
Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn Punkte unklar sind oder Ihrer Meinung nach vertieft werden sollen. Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion auch, um kurz Ihre Ziele darzustellen. Ich für meinen Teil werde dann in der Rückantwort Ideen/Anregungen geben, was ohne Kenntnis der Ziele nicht möglich ist.
Für darauffolgende Rückfragen können wir gerne telefonieren.
Mein Ziel dieser Beratung ist es, dass Sie zumindest perfekt vorbereitet in ein Gespräch für die konkreten Gestaltungsmaßnahmen gehen.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Michael-Kraemer-__l108500.html
E-Mail:
Hallo Herr Krämer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch einige Verständnisfragen bzw. möchte ich Ihnen noch unser Ziel der ganzen Geschichte erläutern.
Ziel:
Letztendlich geht es darum, dass mein Schwiegervater in Rente geht und dann auf Grund der Erträge der PVA Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müsste, da er dann in Summe mit anderen Einkünften mehr als €6.500 p.A. zusätzlich zur Rente verdienen würde.
Wenn die Erträge an die "Kinder" geht, müssten diese dann als Einkommen, on Top auf das bestehende Haushaltseinkommen, mit dem jeweiligen persönlichen Maximalsteuersatz versteuert werden, und ggf. auch Progressionseffekte in Kauf genommen werden (nicht geprüft).
Daher die Idee, die Einkünfte an die "Enkel" weiter zu geben, da diese Steuer- und KV-Freibeträge haben, welche derzeit nicht genutzt werden.
Letztendlich kommen die Einkünfte durch späteres Erbe ja eh den "Kindern" und "Enkeln" zugute.
Meine Verständnisfragen:
- Zum Ergänzungspfleger bzw. Geschäften zwischen Verwandten gerader Linie: Beziehen Sie das auf die Schenkung des Schwiegervaters an die GbR oder an die Geschäfte, welche die Enkel/Gesellschafter mit dem Netzunternehmen machen, jedoch durch die Erziehungsberechtigten/Kinder vertreten werden? Die Schenkung des Schwiegervaters an die GbR wird hier schon als Geschäft gesehen? Die Dame beim Familiengericht der Gemeinde meint nun, dass unabhängig der Schenkung eine Gründung der GbR durch Minderjährige kritisch gesehen wird und wohl immer durch das Familiengericht geprüft werden muss.
- Macht eine Schenkung an die GbR oder direkt an die Gesellschafter/Enkel mehr Sinn? Gibt es rechtliche Unterschiede oder Nachteile?
- Option C: Hatten Sie es so verstanden dass die Einkünfte per Nießbrauch an die Enkel weitergegeben werden? Die Idee war hier es analog B) zu machen, jedoch nicht als Schenkung, sondern als Nießbrauchsrechte vom Schwiegervater an die Kinder. Natürlich mit den Nachteilen der Versteuerung im Spitzensteuersatz.
- Von daher wäre uns die Option A / Schenkung an die GbR schon am liebsten, da wir hier alle gemeinsam den meisten finanziellen Vorteil heraus holen.
Sie meinten dass wir auch kurz telefonieren könnten. Das finde ich klasse!
Wenn noch Fragen offen bleiben, nehme ich das gerne in Anspruch.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wir sollten morgen zunächst telefonieren. Ich werde dann erneut antworten. Zwischen 14 und 16Uhr wäre ich erreichbar.
Herzliche Grüße
Michael Krämer