Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Muss ich für seinen Lebensunterhalt, auch und insbesondere bei Pflegebedürftigkeit seinerseits für ihn aufkommen, wenn er sein Vermögen 10 Jahre oder länger vor einer eventuellen Bedürftigkeit seinerseits verschenkt hat?
Antwort: Ja. Grundsätzlich müssen Sie als Ehegattin für den Lebensunterhalt Ihres Ehegatten, auch und insbesondere bei Pflegebedürftigkeit seinerseits aufkommen. Dies gilt, auch wenn er sein Vermögen 10 Jahre oder länger vor einer eventuellen Bedürftigkeit seinerseits verschenkt hatte, so dass Regressansprüche gegen den/ die insoweit gutgläubig Beschenkte/n eventuell ausscheiden.
Es handelt sich hier um einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a Abs. 3 iVm § 1613 Abs. 1 BGB.
Eine einschränkende Voraussetzung derartiger Regressforderungen – in der Regel erhoben durch das Sozialamt, das in solchen Situationen häufig erst einmal in Vorleistung geht, gegen automatischen Übergang der Regressforderungen nach Sozialrecht, ist jedoch auch, dass Sie selbst dafür leistungsfähig sein müssen.
Der Ihnen dabei zugebilligte sogenannte „eheangemessene Selbstbehalt" richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dazu gehörenden Leitlinien, vgl. dazu auch Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGHZ), Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14 und ist im Ergebnis meiner Erfahrung nach vergleichsweise großzügig. Unter anderem müssen dabei Ihre Lebensumstände genau ausgewertet werden einschließlich der eventuell infolge der Unterbringung im Pflegeheim sich ergebenden Vorteile. Wichtig ist dabei nur, die Ihnen dann zugesandten Fragebögen des Sozialamts gegebenenfalls sorgfältig und vollständig auszufüllen.
2. Habe ich als Ehefrau ein Mitspracherecht bei einer solchen Schenkung, auch wenn Gütertrennung vereinbart ist?
Antwort: Nein. Bei Gütertrennung darf jeder Ehegatte mit seinem Vermögen grundsätzlich machen, was er möchte. Lediglich bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes benötigt Ihr Ehegatte Ihre Zustimmung nach § 1365 BGB, das dürfte hier jedoch nicht der Fall sein.
3. Wie steht es um den Schutz meiner Altersversorgung/Vermögen. Müsste ich diese bei entsprechendem Bedarf für ihn aufbrauchen?
Antwort: Bei Beamten wird die Altersvorsorge bekanntlich durch das Beamtenversorgungsgesetz sichergestellt und eine angemessene Pension. Hier sollte es eigentlich keine ernsthaften Bedenken geben. Um die Frage vollständig zu beantworten: Bei einer sich ergebenden Unterdeckung, ja, - eventuell müssen Sie in dieser Situation notfalls auch eigenes Vermögen einsetzen, bis zur Grenze des Schonvermögens, das je Ehegatte aber nur jeweils 5.000 Euro beträgt.
4. Wie könnte ein eventueller Kompromissvorschlag aussehen?
Antwort: Grundsätzlich hat Ihr Ehemann keine Veranlassung für einen Kompromiss mit Ihnen, weil er juristisch hier nicht nachgeben muss und lediglich Dispositionen über sein eigenes Vermögen trifft, das Ihnen (noch) nicht gehört.
Denkbar sind dennoch einige juristische Gestaltungen, z.B. im Rahmen eines Erbvertrags:
Ihr Ehegatte könnte z.B. die Übertragung des Eigentums mit einem Pflegevertrag bzw. einer Verpflichtung der Schenkungsempfänger/in verbinden, eine eventuell sich später ergebende Unterdeckung bei der Pflegeversorgung auszugleichen, wenn er pflegebedürftig werden sollte und die Versorgung nicht mit eigenen Mitteln mehr bestritten werden kann. Diese Belastung der Übertragung einer Liegenschaft kann abgesichert werden und steuerlich wirksam auch bei der Schenkungs/ bzw. Erbschaftssteuer berücksichtigt werden.
Schließlich könnte man auch daran denken, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen, die der / die Beschenkte bezahlen muss, bzw. Sie alle gemeinsam, mit der derartige Pflegekosten später ganz oder teilweise abgefedert werden.
Da ja hinreichendes Vermögen sowieso vorhanden zu sein scheint, könnte man auch an entsprechende Rücklagen denken, mit denen später die Pflege bezahlt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Fischer
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