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Scheinstudium / Betrug / Erschleichung von Vergünstigungen

15. Oktober 2017 18:29 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt/in,

ein(e) Beschäftigte(r) im Öffentlichen Dienst erzählte, dass diese(r) sich an einer Universität zu einem (/Schein)Studium eingeschrieben hat, um entsprechende Vergünstigungen zu erhalten, insbesondere das Nahverkehrsticket.
Da die Person Vollzeit arbeitet, und es kein Fernstudium ist, besteht hierfür auch keine Zeit die Vorlesungen zu besuchen bzw. an den Klausuren teilzunehmen. Somit fehlt die Ernsthaftigkeit.

Durch das Schein(Studium) erhält die Person allein durch das S-Bahnticket (wird zur Fahrt an die Arbeitsstelle verwendet)
einen Vorteil von ca. 867 € pro Semester, da das Semesternahverkehrsticket ca. 210 € kostet und die 6 Monatskarten ca. 1.077 €, da die Anreise von der Wohnung zum Dienst durch mehrere Tarifzonen geht.

Wahrscheinlich werden durch das (Schein)Studium noch weitere Vergünstigungen in Anspruch genommen.

Frage: Welche Auswirkungen kann ein Scheinstudium in Verwaltungs-, zivil-, steuerrechtlicher und strafrechtlicher Sicht (z.B. Betrug) nach sich ziehen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, wenn man im öffentlichen Dienst arbeitet ?




15. Oktober 2017 | 19:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Zuerst muss ich gleich feststellen, dass selbst unter Juristen/Referendaren, dieses Verhalten leider nicht ungewöhnlich ist. Dort existiert zwar ein "Jobticket", dennoch nutzen viele Referendare die Möglichkeit über die Universität. Der öffentlich-rechtlich Arbeitgeber hat dieses Verhalten bis jetzt auch nicht beanstandet. Ansonsten müssen die Voraussetzungen des § 263 StGB vorliegen. Hier wäre zunächst die zu beweisende Täuschungshandlung fraglich. Die Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und muss einen Irrtum hervorrufen. Man muß problematisieren, was der "Student" eigentlich erklärt hat. Es käme höchstens das Ziel eines Abschlusses oder die Absolvierung eines Regelstudiums in Betracht. Dem könnte man entgegenhalten, dass viele Studierende einfach nur zur Probe studieren, ohne ein abschließendes Ziel. Aber auch die weitere Voraussetzung einer Vermögensverfügung ist äußerst fraglich. Hier gibt es den juristischen, den wirtschaftlichen und den kombinierten Vermögensbegriff. Hier müsste man versuchen den Studienplatz einzuordnen. Der Studienplatz wird jedoch wegen der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife zur Verfügung gestellt, wenn ein freier Studienplatz vorhanden ist, nicht wegen der Erklärung ein ordentliches Studium mit Abschluss zu absolvieren. Letztendlich ist aber die Voraussetzung des Schadens nicht gegeben. Der "Scheinstudierende" zahlt seinen Semesterbeitrag und hat dafür einen Anspruch auf das Ticket. Es käme höchstens ein Schaden zum Nachteil der Bahn in Betracht, demgegeüber aber nichts erklärt wurde (Täuschungshandlung). Die Universität müßte demnach im Lager oder mit der Befugnis der Verkehrsbetriebe die Erklärung entgegengenommen haben. Dies nennt man juristisch "Lagertheorie", "Nähetheorie", "Befugnistheorie". Dies wäre in diesem Fall sehr schwer zu konstruieren. All diese Voraussetzungen müßten zudem kumulativ vorliegen und zudem kausal aufeinander beruhen. Eine Strafbarkeit gem. § 263 StGB liegt demnach nicht vor.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


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