Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zuerst muss ich gleich feststellen, dass selbst unter Juristen/Referendaren, dieses Verhalten leider nicht ungewöhnlich ist. Dort existiert zwar ein "Jobticket", dennoch nutzen viele Referendare die Möglichkeit über die Universität. Der öffentlich-rechtlich Arbeitgeber hat dieses Verhalten bis jetzt auch nicht beanstandet. Ansonsten müssen die Voraussetzungen des § 263 StGB
vorliegen. Hier wäre zunächst die zu beweisende Täuschungshandlung fraglich. Die Täuschung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und muss einen Irrtum hervorrufen. Man muß problematisieren, was der "Student" eigentlich erklärt hat. Es käme höchstens das Ziel eines Abschlusses oder die Absolvierung eines Regelstudiums in Betracht. Dem könnte man entgegenhalten, dass viele Studierende einfach nur zur Probe studieren, ohne ein abschließendes Ziel. Aber auch die weitere Voraussetzung einer Vermögensverfügung ist äußerst fraglich. Hier gibt es den juristischen, den wirtschaftlichen und den kombinierten Vermögensbegriff. Hier müsste man versuchen den Studienplatz einzuordnen. Der Studienplatz wird jedoch wegen der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife zur Verfügung gestellt, wenn ein freier Studienplatz vorhanden ist, nicht wegen der Erklärung ein ordentliches Studium mit Abschluss zu absolvieren. Letztendlich ist aber die Voraussetzung des Schadens nicht gegeben. Der "Scheinstudierende" zahlt seinen Semesterbeitrag und hat dafür einen Anspruch auf das Ticket. Es käme höchstens ein Schaden zum Nachteil der Bahn in Betracht, demgegeüber aber nichts erklärt wurde (Täuschungshandlung). Die Universität müßte demnach im Lager oder mit der Befugnis der Verkehrsbetriebe die Erklärung entgegengenommen haben. Dies nennt man juristisch "Lagertheorie", "Nähetheorie", "Befugnistheorie". Dies wäre in diesem Fall sehr schwer zu konstruieren. All diese Voraussetzungen müßten zudem kumulativ vorliegen und zudem kausal aufeinander beruhen. Eine Strafbarkeit gem. § 263 StGB
liegt demnach nicht vor.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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